Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten

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angewendet wird. Stellt sich nachträglich hinaus, dass das Ordnungsbussenverfahren unter Missachtung der Voraussetzungen von Artikel 1, 2 und 3 VE-OBG durchgeführt wurde, so ist die Busse nichtig, denn es handelt sich um Gültigkeitsvorschriften. Die geltende Bestimmung von Artikel 11 Absatz 2 OBG, wonach die beschuldigte Person oder eine von der Tat betroffene Person beim Richter anzeigen kann, dass die Vorschriften zum Erlass einer Ordnungsbusse missachtet wurden und darauf der Richter die Ordnungsbusse aufhebt, ist obsolet.

Artikel 9 Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

Die beschuldigte Person mit Wohnsitz im Ausland hat eine angemessene Sicherheit für die Ordnungsbusse zu leisten, sofern sie diese nicht sofort bezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass die Polizeiorgane sie an Ort und Stelle anhalten. Verlässt die beschuldigte Person die Schweiz, bevor die Tat festgestellt wird, z.B. durch Auswertung einer automatischen Überwachungsanlage, so kann keine Sicherheit mehr verlangt werden.

Will die beschuldigte Person die Sicherheitsleistung nicht bezahlen, so können die Behörden das ordentliche Verfahren anwenden. Sie können die beschuldigte Person im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorläufig für maximal 24 Stunden festnehmen (Art. 217 Abs. 3 Bst. b StPO). Ausserdem wird die beschuldigte Person bei einem Schuldspruch im ordentlichen Verfahren kostenpflichtig.

Artikel 10 Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens

Absätze 1 und 2

Die Annahme der Ordnungsbusse ist für die beschuldigte Person freiwillig. Bei Nichtbezahlung oder Ablehnung des Verfahrens durch die beschuldigte Person gelangt das ordentliche Strafverfahren gemäss StPO oder JStPO zur Anwendung.

Artikel 11 Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren

Eine Ordnungsbusse muss nicht zwingend im Ordnungsbussenverfahren ausgesprochen werden; dies kann auch im ordentlichen Verfahren geschehen. Sind daneben weitere Widerhandlungen zu beurteilen, für welche eine Busse ausgefällt wird, sollte die Richterin oder der Richter die Höhe der Ordnungsbusse und der gewöhnlichen Übertretungsbusse angeben, damit die Strafzumessung hinreichend nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB).

Der bisherige Artikel 11 Absatz 2 OBG, wonach das Ordnungsbussenverfahren nicht in Rechtskraft erwächst, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Ordnungsbusse nicht gegeben sind, wurde gestrichen. Die Voraussetzungen für das Ordnungsbussenverfahren gemäss der neuen Artikel 1 bis 3 sind, wie bereits erwähnt, Gültigkeitsvorschriften. Somit hat eine Ordnungsbusse keinen Bestand, wenn sie unter Missachtung dieser Vorschriften erlassen wurde.

Artikel 12 Ausführung des Gesetzes