Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten

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Die Kompetenz zur Bestimmung der dem Ordnungsbussenverfahren unterstehenden Straftatbestände und zur Festsetzung der Tarife wird an den Bundesrat delegiert. Der Verordnungsweg eignet sich, um Anpassungen rasch vorzunehmen und auf konkrete Gegebenheiten zu reagieren. Der Bundesrat erlässt auch alle weiteren Ausführungsvorschriften zum Gesetz. Der Vorentwurf lässt aufgrund der Formulierung "listet... auf" Raum, dass der Bundesrat eine oder mehrere Ordnungsbussenlisten erstellen kann. Der Bundesrat bestimmt oder genehmigt die zum Erlass der Ordnungsbussen notwendigen Formulare (Art. 1, Art. 3 und Art. 12 VE-OBG).

3 Übergangsrecht

Übergangsrechtliche Regelungen sind nicht erforderlich. Ist eine beschuldigte Person mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, so kann sie nach wie vor das ordentliche Verfahren verlangen, welches bisher zur Anwendung gelangt ist.

4 Auswirkungen

4.1 Auf den Bund

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auf die Kantone und Gemeinden

Diese Vorlage entlastet die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, indem sie das Verfahren für weitere Bundesgesetze vereinfacht. Die Bussen werden von den Kantonen erhoben, weil ihnen die Strafverfolgung obliegt (Art. 4 des Vorentwurfs). Die Einnahmen aus den Bussen fliessen in die kantonalen Staatkassen und tangieren den Finanzhaushalt des Bundes nicht. Die Anzahl der Ordnungsbussenverfahren wird steigen, weil eine grössere Anzahl Gesetze unter dieses Verfahren fällt. Dies führt zu Mehreinnahmen im Ordnungsbussenbereich, gleichzeitig aber auch zu Mindereinnahmen in den ordentlichen Strafverfahren nach Strafprozessordnung. Es ist davon auszugehen, dass sich Mehr- und Mindereinnahmen ausgleichen, da keine neuen Straftatbestände geschaffen werden.

Hingegen sind derzeit nicht näher bezifferbare Einsparungen beim Aufwand der kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu erwarten, weil das vermehrt zur Anwendung gelangende Ordnungsbussenverfahren sie entlastet.

4.3 Auf die Volkswirtschaft

Diese Vorlage lässt keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen erwarten.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung

Diese Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201241 über die Legislaturplanung 2011-2015 nicht angekündigt.

41 BBl 2012 481