Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten

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Mitverantwortung an der Tat trägt. Eine Ausdehnung auf den Schifffahrtsbereich erscheint nicht notwendig, denn die Seepolizei hält die fehlbare Person in aller Regel direkt an.

Absatz 4

Im Strassenverkehr ist nicht immer bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat. Namentlich bei geparkten Fahrzeugen können Übertretungen in Abwesenheit der beschuldigten Person festgestellt werden, so dass diese nicht vor Ort identifiziert werden kann. Auch beim Einsatz automatischer Überwachungsanlagen ist eine Auswertung erforderlich und die Täterschaft häufig unbekannt. In solchen Fällen wird in einem ersten Schritt die Ordnungsbusse der Person zugestellt, die im Fahrzeugausweis als Halterin oder Halter oder als für das Fahrzeug verantwortliche Person eingetragen ist. Massgebend ist die formelle Eigenschaft als Halterin oder Halter.

Absatz 7

Die Halterin oder der Halter hat die Möglichkeit, die fehlbare Person innert der 30- tägigen Frist zu melden und damit die Vermutung der Täterschaft von Absatz 4 zu widerlegen. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich das Verfahren gegen diese Person.

Bezeichnet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine Drittperson für die Tat als verantwortlich, so bleibt in der Schwebe, ob sie oder er verantwortlich gemacht wird. Kann im Verfahren gegen die Drittperson der Tatverdacht nicht erhärtet werden, so wird die Halterin oder der Halter definitiv ins Recht gefasst, allerdings dieses Mal im ordentlichen Verfahren, weil sie oder er das Ordnungsbussenverfahren bereits einmal bestritten hat.

Absatz 8

Sofern die Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nicht ermittelt werden kann, muss die Halterin oder der Halter die Busse bezahlen. Sie oder er kann sich unter den bisherigen Voraussetzungen exkulpieren, wenn sie oder er beispielsweise einen Diebstahl, eine Entwendung zum Gebrauch oder eine Veruntreuung glaubhaft machen kann, welcher bzw. welche auch mit entsprechender Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. In solchen Fällen hatte sie oder er keinen Einfluss auf die Benutzung des Fahrzeugs und damit auf die Tat.

Artikel 7 Kosten

Im Ordnungsbussenverfahren werden keine Kosten erhoben. Durch die Raschheit des Verfahrens und den Verzicht auf weitere Abklärungen entsteht üblicherweise nur geringer Aufwand. Dieser Vorteil kommt der beschuldigten Person zugute, die die Ordnungsbusse akzeptiert.

Artikel 8 Rechtskraft

Akzeptiert die beschuldigte Person die Ordnungsbusse und bezahlt sie diese fristgerecht, so ist das Verfahren abgeschlossen. Die Rechtskraft steht unter dem Vorbehalt, dass das Ordnungsbussenverfahren tatsächlich anwendbar ist bzw. korrekt