Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten

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der neuen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes in diese Vorlage abgesehen werden. Denn das Ordnungsbussenverfahren für den Cannabis-Konsum erfordert Sonderregelungen, so etwa über die Einziehung von Betäubungsmitteln und über den Verzicht auf eine Ordnungsbusse bei einem leichten Fall. Es erscheint nicht sachgerecht, Bestimmungen in das allgemeine OBG aufzunehmen, welche nur für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes Bedeutung haben. Vielmehr sollte das Ordnungsbussenverfahren für Cannabis-Konsum aufgrund seiner Besonderheiten und der engen Verknüpfung von Straf- und Strafbefreiungsnormen des Betäubungsmittelgesetzes in diesem selber geregelt bleiben.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes

Artikel 1 Grundsätze

Gegenüber dem geltenden OBG werden Änderungen vorgenommen, die sich aus der Erweiterung des Gesetzeskatalogs und dem neuen Strafprozessrecht ergeben. Zudem erfolgen einige redaktionelle Änderungen und Umstellungen in der Gesetzessystematik, die aber den wesentlichen Inhalt nicht berühren.

Die Buchstaben a bis j nennen die einzelnen Gesetze, für welche das Ordnungsbussenverfahren gelten soll. Der Vorentwurf behält die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens für das Strassenverkehrsgesetz bei und dehnt sie auf weitere Gesetze aus. Um zu ermitteln, in welchem Bereich das Bedürfnis nach einem Ordnungsbussenverfahren besteht, wurde abgeklärt, welche Straftatbestände des Bundesrechts sich für die Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren eignen.

Der Vorentwurf schlägt vor, zusätzlich die geringfügigen Übertretungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 193214, des Bundesgesetzes vom 20. März 200915 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197516 über die Binnenschifffahrt (BSG), des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199217; des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200818 zum Schutz vor Passivrauchen, des Waldgesetzes vom 4. Oktober 199119 (WaG), des Jagdgesetzes vom 20. Juni 198620 (JSG), des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199121 über die Fischerei (BGF) und des Messgesetzes vom 17. Juni 201122 (MessG) dem Ordnungsbussenverfahren zu unterstellen. Hierbei handelt es sich um einen Grundsatz. Es gibt in diesen Gesetzen auch Tatbestände, welche sich nicht für das Ordnungsbussenverfahren eignen, weil sie dem Verwaltungsstrafrecht unterstehen oder weil regelmässig eine höhere Busse in Betracht fällt. Beispielsweise dürfte sich in Bezug auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 200823 zum Schutz vor Passivrauchen nur Artikel 5

14SR 680

15SR 745.1

16 SR 747.201

17 SR 817.0

18 SR 818.31

19 SR 921.0

20 SR 922.0

21 SR 923.0

22 SR 941.20

23 SR 818.31