Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
tigt.30 Diese geringe Differenz rechtfertigt eine Erhöhung auf Fr. 400.-- oder Fr. 500.-- nicht. Ausserdem wurde mit dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches die maximal mögliche Bussenhöhe für Übertretungen von Fr. 40'000.-- auf Fr. 10'000.-- reduziert (Art. 106 Abs. 1 StGB), weshalb sich eine weitere Erhöhung der Ordnungsbusse trotz der Teuerung nicht aufdrängt.
Selbst wenn das Ordnungsbussenverfahren aufgrund der Bussenhöhe ausser Betracht fällt, besteht mit dem in der StPO ausgebauten Strafbefehlsverfahren die Möglichkeit, Übertretungen in einem einfachen und raschen Verfahren zu beurteilen. Im Übrigen kann auch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, ob eine Erhöhung der Strafe für Ordnungsbussen geboten ist.
Der Bundesrat wird in der Ausführungsverordnung zum Erlass die Bussenhöhe für die einzelnen Delikte in Form eines fixen Betrages festsetzen. Diese Tarifbussen vereinfachen das Verfahren. Sie werden unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit erhoben. Selbst wenn man die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der beschuldigen Person berücksichtigen wollte, bliebe nur wenig Raum für Abstufungen, denn das Unrecht ist gering und die Schuld weist nach Art und Intensität wenige Unterschiede auf. Die betroffenen beschuldigten Personen empfinden die Ordnungsbussen in der Regel auch nicht als rechtsungleich. Die Vereinfachung des Verfahrens ist ihnen oft willkommen. Die Annehmlichkeit der einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Erledigung wiegt die Einschränkung von Verfahrensrechten auf.
Absatz 4
Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Strafverfahren. Die Ordnungsbusse soll vor Ort erhoben werden können. Alle notwendigen Verfahrenshandlungen müssen sofort vorgenommen werden können. Deshalb bleiben Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person unberücksichtigt. Einvernahmen zur Person und der Beizug weiterer Zeugen fallen weg. Dies gilt aber nur, wenn niemand verletzt oder gefährdet worden ist (vgl. unten zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a). Sind Dritte durch die Tat betroffen, verfügen sie über eigene Verfahrensrechte. Weder die Strafverfolgungsbehörden noch die beschuldigte Person können durch die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens Dritte einseitig vom Verfahren ausschliessen.
Artikel 2 Voraussetzungen
Absatz 1
Die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens setzt voraus, dass das Delikt direkt vor Ort von einer oder einem Polizeiangehörigen festgestellt werden kann. Die Feststellung kann auch mit Hilfe einer automatischen Überwachungsanlage (z.B. durch eine Überwachungskamera im öffentlichen Raum) erfolgen, beispielsweise
30 Landesindex der Konsumentenpreise, Stand per 31. Dezember 1993 auf 100.4 Punkten, Stand per 31. Dezember 2012 auf 115.0 Punkten (Basis Mai 1993 = 100 Punkte), http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/05/02/blank/data.html