Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten

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sich, für die geringfügigeren, dem Ordnungsbussenverfahren zu unterstellenden Widerhandlungen von der Uniformpflicht abzusehen.

Auch in der von den eidgenössischen Räten beschlossenen Änderung des BetmG, welche die Erhebung von Ordnungsbussen bei Cannabiskonsum betrifft, wurde auf die Uniformpflicht verzichtet38.

Artikel 5 Verfahren im Allgemeinen

Artikel 5 regelt das Verfahren für die neu aufgenommenen Gesetze. Das Verfahren für das Strassenverkehrsrecht regelt dagegen Artikel 6. Der Vorentwurf behält das geltende Ordnungsbussenverfahren in der Sache bei bzw. passt es an die Formulierung an, wie sie von den eidgenössischen Räten für das Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehrsrecht beschlossen worden sind39. Neu ist Absatz 4, wonach bei nicht identifizierter, d.h. unbekannter Täterschaft ein ordentliches Strafverfahren stattfindet. Weil die Widerhandlungen im Ordnungsbussenverfahren aber vor Ort feststellbar sein müssen, dürfte die beschuldigte Person jedoch in der Regel bekannt sein.

Artikel 6 Verfahren bei Strassenverkehrsdelikten

Artikel 6 übernimmt das Verfahren für Ordnungsbussen im Strassenverkehr sowie den Grundsatz der Halterhaftung in der Fassung, wie sie das Parlament vor Kurzem beschlossen hat.40

Artikel 6 sieht eine Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vor, wenn sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht ermitteln lässt. Zwar liesse sich argumentieren, die Halterhaftung gehöre zumindest teilweise in das materielle Recht, d.h. das Strassenverkehrsgesetz. Denn beim Grundsatz, dass eine Halterin oder ein Halter für die mit seinem Fahrzeug begangen Delikte unter gewissen Voraussetzungen haftet, handelt es sich um eine materiellrechtliche Bestimmung. Hingegen gehört das bei der Halterhaftung anwendbare Verfahren zum Prozessrecht und damit ins Ordnungsbussenverfahren. Angesichts der Neuheit der Regelung verzichtet der Vorentwurf auf eine Umgestaltung und eine Aufsplitterung der Regeln zur Halterhaftung. Im Gegensatz zu den Sonderregelungen im Betäubungsmittelstrafrecht betreffend die Einziehung und den Verzicht auf eine Ordnungsbusse handelt es sich bei der Regelung des Verfahrens für identifzierte und nicht identifizierte Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer um Grundsätze, die bei allen dem Ordnungsbussenverfahren unterstellten Gesetzen praktische Bedeutung haben, weshalb sie nicht im Spezialgesetz zu regeln sind.

Der Vorentwurf verzichtet darauf, die Halterhaftung für das Strassenverkehrsrecht zu einer allgemeinen Regel umzugestalten. Denn in andern Bereichen existiert - ausser im Schifffahrtsbereich - keine mit der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter vergleichbare Drittperson, welche kraft einer besonderen Eigenschaft eine

38 BBl 2012 8153

39 Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 15. Juni 2012, BBl 2012 5959

40 Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 15. Juni 2012, BBl 2012 5959