Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/156: 03.445 Pa.Iv. Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium · 14 Seiten

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Ausserdem wird angenommen, dass die meisten ausländischen Firmen, welche sich in der Schweiz um öffentliche Aufträge bewerben, eine Niederlassung im Land haben. Diese können also ebenfalls Lehrlinge ausbilden und wären somit nicht diskriminiert. Des Weiteren würde das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung ebenso wie die anderen weichen Kriterien gemäss Art. 21 Abs. 1 des BöB und Art. 27 Abs. 2 der VöB nur mit einer sehr niedrigen Gewichtung (z.B. 1-3 Prozent) in die Vergabe öffentlicher Aufträge einfliessen. Entsprechend sollte es Firmen aus Ländern, welche keine als gleichwertig zu betrachtende Form der beruflichen Grundbildung kennen, in ausreichendem Masse möglich sein, das Fehlen von Ausbildungsplätzen durch andere Zuschlagskriterien zu kompensieren.2 Schliesslich ist es denkbar, das Kriterium der Berufsbildung bei ausländischen Firmen so anzuwenden, dass es auch äquivalente Formen der Ausbildung umfasst (z.B. Praktikumsplätze).

Auch das Risiko einer möglichen Ungleichbehandlung von Unternehmen im Inland, welche Ausbildungsplätze nicht besetzen oder anbieten können, besteht laut der Mehrheit der Kommission nicht. Bei öffentlichen Ausschreibungen stehen Anbietende in der Regel in Konkurrenz mit Firmen aus der gleichen Branche. Deshalb dürften für alle Teilnehmer die gleichen Bedingungen und Voraussetzungen gelten.

Im Weiteren trifft es nach der Mehrheit der Kommission nur bedingt zu, dass es sich bei der Ausbildung von Lehrlingen um ein leistungsfremdes Kriterium handle und sie sich deshalb nicht als Zuschlagskriterium eigne. Es wird argumentiert, dass die Sicherstellung der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses unabdingbar für die längerfristige, fachgerechte Erbringung von Leistungen aller Art ist. Die Förderung der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung leistet deshalb einen Beitrag zur wirtschaftlichen Nachhaltigkeit.

2.4.2 Antrag der Minderheit

Eine Minderheit der Kommission (Noser, Fischer, Germanier, Maier, Müller Philipp, Pelli) beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten, da sie ein Problem aufgreife, welches die Wirtschaft bereits selber gelöst habe. Die Komissionsminderheit verweist darauf, dass sich die gravierende Situation auf dem Lehrstellenmarkt seit Einreichung der parlamentarischen Initiative im Jahr 2003 markant verbessert habe, auch dank der guten Arbeit des BBT. So könne man heute nicht mehr von einem generellen Mangel an Lehrstellen sprechen. Vielmehr sei es so, dass es in gewissen Branchen an Ausbildungsplätzen fehle, während es anderen nicht gelinge, genügend Lehrlinge zu finden. Letzteres trifft gemäss der Kommissionsminderheit vielfach gerade auf jene Branchen zu, die auf öffentliche Aufträge angewiesen sind (z.B. das Bauwesen) und für die die neue Bestimmung deshalb nicht zweckdienlich wäre. Zudem befürchtet die Minderheit, dass die

2 Hier zeigt sich der Unterschied zwischen Zuschlags- und Eignungskriterien gemäss BöB. Eignungskriterien müssen von allen Teilnehmenden am konkreten Verfahren erfüllt werden, andernfalls wird der Anbietende vom Verfahren ausgeschlossen. Würde die Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung als Eignungskriterium definiert, würden alle Anbietenden, die keine Lernenden ausbilden können, von Aufträgen des Bundes ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie finanziell, wirtschaftlich und technisch in der Lage gewesen wären, den Auftrag zu erfüllen. Allen ausländischen Anbietenden, deren Berufsausbildung nicht auf einem dualen System beruht, wäre der Zugang zu Aufträgen des Bundes verwehrt.