Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/156: 03.445 Pa.Iv. Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium · 14 Seiten

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2.1.3.2 Lernende in der beruflichen Grundbildung im geltenden Beschaffungsrecht

Die Bewertung der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung als Zuschlagskriterium ist nach geltendem BöB nicht vorgesehen. Der Bundesrat berücksichtigte jedoch das Anliegen der parlamentarischen Initiative 03.445 – im Rahmen der geltenden Gesetzesordnung – auf Verordnungsstufe (VöB), indem er per 1. Januar 2010 den neuen Art. 27 Abs. 3 einführte:

„Bei gleichwertigen Angeboten schweizerischer Anbieter oder Anbieterinnen berücksichtigt sie [die Auftraggeberin], inwieweit diese Ausbildungsplätze anbieten.“

Der Bundesrat hielt in den Erläuterungen zur revidierten VöB dazu Folgendes fest:

"Sind zwei Angebote von schweizerischen Anbieterinnen, d.h. von Anbieterinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, gleichwertig, ist der Zuschlag derjenigen Anbieterin zu erteilen, die mehr Ausbildungsplätze anbietet und damit gesamtwirtschaftliche Verantwortung trägt. Als gleichwertig gelten Angebote mit gleicher Punktzahl. Bei den Ausbildungsplätzen können (je nach Branche) neben Lehrlingen etwa auch Praktikanten- und Doktorandenplätze berücksichtigt werden. Die Auftraggeberin stellt zur Bewertung des Ausbildungsangebotes in der Regel auf die Zahl der Ausbildungsplätze im Verhältnis zum gesamten Personalbestand ab, um eine Benachteiligung von kleinen gegenüber grossen Betrieben zu verhindern.

Die Berücksichtigung der Anzahl der zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze eignet sich hingegen weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium, da ansonsten leistungsbezogene und leistungsfremde Kriterien vermischt würden. Eine solche Vermischung würde den Wettbewerb einschränken und sich verzerrend auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes auswirken. Die Bestimmung ist nur auf in der Schweiz niedergelassene Anbieterinnen anwendbar. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ausländische Anbieterinnen aus einem GPA-Mitgliedsstaat oder aus anderen Staaten, mit denen die Schweiz ein internationales Abkommen abgeschlossen hat, diskriminiert würden. Die meisten dieser Staaten kennen keine mit dem schweizerischen Ausbildungswesen vergleichbare Berufsausbildung." (Erläuternder Bericht zur Änderung der VöB vom 1. Januar 2010, S. 20)

2.1.4 Kantonales Recht

In der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sind die Grundsätze des Beschaffungsrechts der Kantone festgelegt. Die Vergabestellen jedes Kantons und jeder Gemeinde unterstehen der auf diesem Konkordat beruhenden jeweiligen kantonalen Beschaffungsordnung. Eine Übersicht über die kantonalen Erlasse findet sich auf der Ausschreibungsplattform von Bund, Kantonen und Gemeinden (www.simap.ch).

Das Recht und die Praxis der meisten Kantone lassen ein Zuschlagskriterium "Lehrlingsausbildung" mit untergeordneter Gewichtung bei Vergaben zu, jedoch nur