Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/156: 03.445 Pa.Iv. Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium · 14 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Geltendes Recht
2.1.1 Grundsatz
Das Beschaffungsrecht dient dazu, die Vergabe öffentlicher Aufträge transparent, nicht diskriminierend, wirtschaftlich und wettbewerbsfördernd zu gestalten (Art. 1 BöB).
2.1.2 Internationales Recht
Das öffentliche Beschaffungsrecht ist stets im internationalen Kontext zu betrachten. Die Regelungen für das Bundes-Beschaffungsrecht in Gesetz und Verordnung (BöB, VöB) setzen die Verpflichtungen der Schweiz und die Vorgaben aus den internationalen Verträgen um. Massgebend sind das GPA, das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterale Abkommen SR 0.172.052.68) und verschiedene Freihandelsabkommen, die im Rahmen der EFTA oder direkt mit der Schweiz abgeschlossen wurden.
Das internationale Beschaffungsrecht beruht auf Reziprozität. Dies bedeutet, dass einzelne Liberalisierungsschritte nur gegenüber jenen Vertragsstaaten Wirkung entfalten, die gegenüber der Schweiz ein Gegenrecht gewähren. Die Unterstellung von Beschaffungsstellen und der Marktzugang schweizerischer Unternehmungen zu öffentlichen Aufträgen im Ausland wird im Rahmen des GPA mit den jeweiligen Vertragsstaaten individuell ausgehandelt. Die Nicht-Diskriminierungsbestimmungen der internationalen Beschaffungsübereinkommen ermöglichen es der Schweiz, den Zugang der schweizerischen Anbieter im Ausland zu sichern und im Falle von Marktzugangsproblemen erfolgreich zu verteidigen.
Öffentliche Aufträge, die eine bestimmte Grösse bzw. einen sogenannten Schwellenwert erreichen, sind für den Wettbewerb von Anbietenden aus den Vertragsstaaten zu öffnen. Das Verfahren für öffentliche Aufträge des Bundes, die diesen Schwellenwert erreichen, wird im BöB geregelt: Die Aufträge sind öffentlich auszuschreiben und Anbietende der durch die völkerrechtlichen Verträge verbundenen Staaten sind zur Angebotseinreichung zuzulassen und gegenüber inländischen Anbietenden nicht zu diskriminieren. Regelungen zum Verfahren betreffend die übrigen, unterhalb der Schwellenwerte liegenden öffentlichen Aufträge des Bundes finden sich im 3. Kapitel der VöB.
Die Schwellenwerte im internationalen Bereich unterstehen Währungsschwankungen und werden alle zwei Jahre neu festgelegt, letztmals im November 2011. Für Aufträge des Bundes betragen sie aktuell Fr. 8.7 Mio. für Bauwerke, Fr. 230‘000 für Dienstleistungen und Lieferungen sowie Fr. 700‘000 für Aufträge, welche durch die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten in den Bereichen der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben, oder zwecks Personentransport durch die Automobildienste der Schweizerischen Post