Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/156: 03.445 Pa.Iv. Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium · 14 Seiten
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Bezug auf die anderen Zuschlagskriterien verwendet wird. Konkret wäre ein Gewichtungsfaktor von 1 bis 3 Prozent denkbar. Durch die Verwendung des Begriffes "insbesondere" ist gewährleistet, dass die Vergabestelle das Zuschlagskriterium Ausbildung von Lernenden weglassen kann, wenn die Verwendung nicht angebracht ist (z.B. bei Vergabe in Branchen, die keine Ausbildung von Lernenden kennt).
Als Ausbildung von Lernenden gilt das durch den Lehrvertrag eingegangene Ausbildungsverhältnis für die berufliche Grundbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBG, SR 412.10). Damit wird eine engere Definition gewählt als in Art. 27 Abs. 3 der VöB, wo von Ausbildungsplätzen ohne nähere Spezifizierung die Rede ist (siehe 2.1.3.2).
Im Weiteren wäre das Zuschlagskriterium analog zu Art. 27 Abs. 3 der VöB so anzuwenden, dass die Zahl der Ausbildungsplätze, nicht der effektiv beschäftigten Lehrlinge ausschlaggebend ist. Es besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen ihre angebotenen Ausbildungsplätze nicht besetzen können, weil keine oder nur unpassende Bewerbungen eingehen.
Schliesslich ist die Anzahl Lehrstellen nicht absolut, sondern im Verhältnis zum gesamten Personalbestand zu bewerten, um eine Benachteiligung von kleinen gegenüber grossen Betrieben zu verhindern.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Der Umfang der finanziellen Auswirkungen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau bezifferbar. Die Einführung des zusätzlichen Kriteriums wird für den Bund einen erhöhten Arbeitsaufwand in der Auswertungsphase zur Folge haben.
4.2 Vollzugstauglichkeit
Die Bewertung der Angebote durch die Beschaffungsstellen geschieht in der Regel durch interne Fachleute im Bereich der nachgefragten Leistung. Als Bewertungshilfen stehen den Beschaffungsstellen des Bundes u.a. auch elektronische Hilfsmittel zur Verfügung, die entsprechend angepasst werden müssen. Für die detaillierte Handhabung des neuen Zuschlagskriteriums kann auf die Erfahrungen der kantonalen und kommunalen Vergabestellen bzw. auf die umfangreiche Rechtsprechung der kantonalen Verwaltungsgerichte Bezug genommen werden.
Offen bleibt ob eine Bestätigung der für die Zulassung als Ausbildungsbetrieb zuständigen Stelle eingereicht werden muss. In jedem Fall soll der Vollzug für die Unternehmen so wenig zusätzlichen Aufwand wie nötig bedeuten.
4.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die internationalen Bestimmungen im öffentlichen Beschaffungsrecht werden von den Kantonen autonom umgesetzt. Die Aufnahme der Ausbildung von Lehrlingen in