Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/156: 03.445 Pa.Iv. Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium · 14 Seiten
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unterhalb der internationalen Schwellenwerte (vgl. z.B. § 22 Submissionsverordnung des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003, LS 720.11). In nur gerade vier Kantonen fand das Kriterium keine Aufnahme in die gesetzlichen Grundlagen zum öffentlichen Beschaffungswesen; ein Kanton führt "besondere Leistungen zu Gunsten der Berufsbildung" im Katalog der möglichen Eignungskriterien auf.
Dieses Kriterium steht im Einklang mit den Vorgaben der Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK), da es nur bei Verfahren im sogenannten "Nicht-Staatsvertragsbereich", d.h. unterhalb der Schwellenwerte des GPA, des bilateralen Abkommens und der Freihandelsabkommen, zur Anwendung kommt und bei denen sich das mögliche Problem der Diskriminierung von ausländischen Anbietenden deshalb nicht stellt.1 Der Bereich der unterschwelligen Vergaben ist auf kantonaler Ebene wesentlich grösser als auf Bundesebene, sowohl in der Anzahl Aufträge als auch im totalen Beschaffungswert. Derzeit existiert keine verlässliche Statistik weder zur Anzahl noch zum Beschaffungswert der Vergaben im Nicht-Staatsvertragsbereich.
In einzelnen Kantonen gibt es eine differenzierte Rechtsprechung zum Zuschlagskriterium „Lernende in der beruflichen Grundbildung“. So gilt bspw. im Kanton Zürich, dass das Kriterium nicht allzu stark gewichtet werden darf, konkret höchstens 10 Prozent (Verwaltungsgericht Zürich: VB.2001.00215 E. 6, bestätigt in VB 2005.00526 E. 6). In anderen Kantonen wurde festgelegt, dass das Kriterium der Lehrlingsausbildung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nur bei annähernd gleichwertigen Angeboten zur Anwendung kommen soll (siehe z.B. Verwaltungsgericht Aargau: Urteil BE.99.00179 vom 15. September 1999, E. 3, nicht publiziert; Obergericht Uri: Urteil OG V 07 45 vom 07. April 2008, E. 6 b; BGE 129 I 313 in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis). Zudem muss die Anzahl der Lehrlinge gemäss verschiedenen kantonalen Gerichtsentscheiden im Verhältnis zur Anzahl Mitarbeitender einer Unternehmung bewertet werden (siehe z.B. Verwaltungsgericht Zürich: VB.2001.00215 E. 6, bestätigt in VB 2005.00526 E. 6; Obergericht Uri: Urteil OG V 07 45 vom 07. April 2008, E. 6 b). Andernfalls würden kleine Firmen gegenüber grossen diskriminiert.
2.2 Europäisches Recht
Das europäische Recht lässt soziale Erwägungen im Beschaffungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen zu. Der Bezug zum Beschaffungsgegenstand muss gegeben sein, die Umsetzung im Vertrag soll verhältnismässig sein, der Grundsatz der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel darf nicht verletzt werden und der freie Zugang für alle EU-Lieferanten muss gewahrt bleiben (EU-Richtlinie 2004/18/EG; EU-Richtlinie 2004/17/EG; S. 5, Sozialorientierte Beschaffung - Ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange im öffentlichen Beschaffungswesen, EU, 2011).
1 Zwar sind auch bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der internationalen Schwellenwerte ausländische Anbietende zum Bewerbungsverfahren zugelassen. Im Gegensatz zum Staatsvertragsbereich haben sie jedoch kein Anrecht darauf, gleich wie inländische Anbietende behandelt zu werden. Dasselbe gilt analog für Schweizer Unternehmen, die sich im Ausland um unterschwellige, öffentliche Aufträge bewerben. Zudem kommt im Nichtstaatsvertragsbereich in der Regel das Einladungsverfahren zur Anwendung. In solchen Fällen werden je nach Markt häufig nur inländische Anbieter eingeladen.