Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/156: 03.445 Pa.Iv. Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium · 14 Seiten

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vergeben werden (SR.172.056.1). Ähnliche Schwellenwerte finden sich im kantonalen Beschaffungsrecht (siehe www. simap.ch).

2.1.3 Bundesrecht

Aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung und aufgrund der unterschiedlichen Verpflichtungen, insbesondere aus dem GPA und dem bilateralen Abkommen mit der EU, wird das internationale Beschaffungsrecht bei Bund und Kantonen in eigenen Erlassen umgesetzt. Die Vorgaben für die Beschaffungsstellen des Bundes sind im BöB und der VöB geregelt.

2.1.3.1 Kriterien und Verfahrensgrundsätze

Art. 8 Abs. 1 des BöB hält gewisse Teilnahmevoraussetzungen für Anbieter fest, welche bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch den Bund berücksichtigt werden müssen. In diesem Sinne müssen Anbietende die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Ort der Leistung gewährleisten (lit. b) und für Leistungen in der Schweiz zudem die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit sicherstellen (lit. c).

Sind diese Teilnahmevoraussetzungen gegeben, erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot eines geeigneten Anbietenden den Zuschlag. Es wird aufgrund der von der Vergabestelle festgelegten Eignungs- und Zuschlagskriterien ermittelt.

Eignungskriterien dienen dem Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit des Anbietenden in Bezug auf die nachgefragte Leistung (BöB Art. 9 und VöB Art. 9). Die Eignungskriterien müssen von allen Teilnehmenden im konkreten Verfahren erfüllt werden, andernfalls wird der Anbietende und das Angebot vom Verfahren ausgeschlossen.

Zuschlagskriterien dienen der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Nicht primär das billigste, sondern dasjenige Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis soll den Zuschlag erhalten, so dass Steuergelder wirtschaftlich eingesetzt werden. Art. 21 des BöB erwähnt exemplarisch die Kriterien Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit und technischer Wert als mögliche Zuschlagskriterien. Ergänzt wird dieser Katalog in Art. 27 Abs. 2 der VöB durch die Kriterien Nachhaltigkeit, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz, Effizienz der Methodik und die während der gesamten Lebensdauer zu erwartenden Kosten. Weitere Kriterien sind möglich, solange sie einen Bezug zur nachgefragten Leistung haben, hinreichend klar umschrieben sind, nicht diskriminierend wirken und der Differenzierung der Angebote und letztlich der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen.

Die genannten Zuschlagskriterien werden unterschiedlich gewichtet. Diese Gewichtung ist je nach Komplexität des Auftrags bei Beginn des Verfahrens festzulegen und bekannt zu geben. In Präzisierung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel legte die Rechtsprechung (z.B. BGE 129 I 313) jedoch gewisse Richtwerte für die Beurteilung zumindest der monetären Kriterien (Preis und Betriebskosten) fest.