Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/156: 03.445 Pa.Iv. Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium · 14 Seiten

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Umsetzung der Vorlage zu einer Benachteiligung von Schweizer Firmen führen könnte. Da andere Staaten das duale Ausbildungssystem nicht kennen, müssten z.B. Praktikumsstellen als äquivalent angesehen werden, damit das neue Zuschlagskriterium mit dem GPA vereinbar wäre. Oder anders gesagt, Schweizer Firmen müssten mit der Pflicht, Lehrlinge im engeren Sinne auszubilden, strengere Anforderungen erfüllen als ausländische Konkurrenten. Auch wird darauf hingewiesen, dass nicht alle Betriebe Lehrlinge ausbilden können, namentlich Klein- und Kleinstunternehmen oder neu gegründete Firmen (meist innovative Start-ups). Es würde eine Ungleichbehandlung zu grösseren Unternehmen oder etablierten Firmen entstehen, was den Bestrebungen, einerseits KMU und andererseits Innovation zu fördern, klar zuwider läuft. Im Weiteren argumentiert die Kommissionsminderheit, dass neue Kontroll- und Rekursmechanismen eingeführt werden müssten, um überprüfen zu können, ob Firmen das Kriterium der Lehrlingsausbildung auch tatsächlich einhalten, wenn sie dies angeben. Dies wäre mit einem grossen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Abschliessend führt die Minderheit aus, dass mit der Aufnahme der Lehrlingsausbildung als Kriterium ein politischer Präzedenzfall für die Aufnahme weiterer sachfremder Kriterium geschaffen wird (z. B. Integration von behinderten Menschen, Beschäftigung älterer Arbeitnehmenden, Vertretung von Frauen im Verwaltungsrat, Beschäftigung von Menschen mit Migrationshintergrund, etc.).

2.5 Umsetzung

Neben der Aufhebung von Abs. 3 des Art. 27 der VöB ist eine Präzisierung auf Verordnungsebene ist nicht erforderlich.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Es wird das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen SR 172.056.1 geändert.

Ingress

Die Teilrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen wird zum Anlass genommen, den Ingress so zu ändern, dass sich das Gesetz neu auf den entsprechenden Artikel in der Bundesverfassung von 1999 abstützt.

Art. 21 Abs. 1

Durch die Erwähnung im Katalog der Zuschlagskriterien wird die Berücksichtigung der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots möglich.

Bei der Verwendung dieses Zuschlagskriteriums können Anbietende, die Lehrlinge ausbilden, einen Punktevorteil erlangen. Andererseits können Anbietende, die über keine Lehrstellen verfügen, am Verfahren teilnehmen und den Zuschlag erhalten, wenn die Bewertung der anderen Zuschlagskriterien den Punkteverlust aufwiegt. Anhand der Übung und der Rechtsprechung zu den Zuschlagskriterien kann davon ausgegangen werden, dass dieses Kriterium nur mit untergeordneter Gewichtung in