Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/156: 03.445 Pa.Iv. Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium · 14 Seiten
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den Katalog der Zuschlagskriterien des Bundes hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden und bedeutet in diesem Bereich sogar eine Harmonisierung mit den Bestimmungen der meisten Kantone, die ein solches Zuschlagskriterium im Nicht-Staatsvertragsbereich bereits kennt (siehe 2.1.4).
4.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es wird ein Anreiz geboten, mehr Ausbildungsplätze für die berufliche Grundbildung zu schaffen, was mehr gut ausgebildete Lehrabgänger und eine Reduktion der Anzahl arbeitsloser Schulabgänger hervorbringen dürfte. Langfristig wird damit eine positive Wirkung auf die Volkswirtschaft und eine Senkung der Sozialausgaben angestrebt.
5 Rechtliche Grundlagen
5.1 Verfassungsmässigkeit
Das BöB stützt sich auf die inhärente Kompetenz des Bundes, Organisations- und Verfahrensvorschriften zu erlassen. Formale Verfassungsgrundlage ist Art. 173 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). In diesem Rahmen kann der Bund im BöB auch vorsehen, dass die Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung ein weiteres Kriterium für den vergaberechtlichen Zuschlag bildet. Vorschriften über die Ausbildung von Lernenden als solche stützen sich auf Art. 63 Abs. 1 der BV (Berufsbildung). Indem die vorgeschlagene Massnahme einen Anreiz setzt, verstärkt Lernende auszubilden, trägt sie auch dazu bei, das Sozialziel, wonach "Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können" (Art. 41 Abs. 1 Bst. d BV), zu erreichen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das BöB dient der Umsetzung der Verpflichtungen der Schweiz aus dem GPA, dem bilateralen Abkommen mit der EU und den EFTA-Freihandelsabkommen in nationales Recht. Die Grundsätze der Nicht-Diskriminierung, der Transparenz der Vergabeverfahren und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Gelder sind das Rückgrat der geltenden internationalen Regeln und sind in der nationalen Rechtsetzung uneingeschränkt abzubilden.
Die Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung an sich hat keinen direkten Bezug zur nachgefragten Leistung und könnte deshalb im internationalen Zusammenhang – d.h. oberhalb der internationalen Schwellenwerte – gegenüber Staaten, die kein duales Ausbildungssystem kennen, möglicherweise als diskriminierendes Kriterium betrachtet werden. Die Kommission ist jedoch aus verschiedenen Gründen der Meinung, dass die Gefahr der Diskriminierung ausländischer Anbieterinnen und Anbietern gering ist (siehe 2.4.1).