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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Klinische Versuche
4.5 Angaben über die Geeignetheit und Verfügbarkeit der Infrastrukturen am
jeweiligen Durchführungsort;
4.6 Vereinbarungen zwischen Sponsor beziehungsweise von ihm beauftragten
Institutionen und der Prüfperson, namentlich bezüglich der Entschädigung der Prüfperson am jeweiligen Durchführungsort;
4.7 Versicherungsnachweis oder anderer Nachweis der Sicherstellung für
allfällige Schäden am jeweiligen Durchführungsort einschliesslich der diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen Sponsor beziehungsweise von ihm beauftragten Institutionen und der Prüfperson.