Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 88 Seiten

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Der Entwurf des totalrevidierten Versicherungsvertragsgesetzes verzichtet jedoch fortan auf das Element des Pfandrechtes und räumt der geschädigten Person ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer ein17. Der Weg über Betreibung auf Pfandverwertung erscheint aus heutiger Sicht denn auch als wenig zielführend. Angesichts dieser Entwicklung und in Anlehnung an andere Bereiche (z.B. Art. 65 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz18), soll auch der Person, welche im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem klinischen Versuch geschädigt wird, diese Rechtsposition zustehen (Abs. 1). Gründe für die Inanspruchnahme dieses Rechts können etwa fehlende Kontakte zur Prüfperson oder zum Sponsor oder deren Untätigkeit sein.

Die in Absatz 2 festgehaltenen Einschränkungen der Kündigungsrechte und Einreden des Versicherungsunternehmens bieten zusätzliche Sicherheit für die betroffene Person. Eine Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bzw. Änderungen der vertraglichen Beziehungen zwischen Versicherung und Versichertem sollen sich keinesfalls negativ auf die geschädigte Person auswirken. So soll dem Versicherungsunternehmen keine Kündigungsmöglichkeit nach Eintreten des ersten Schadensfalles oder einer bestimmten Anzahl von Schadensfällen zustehen (Bst. a). Eine solche Kündigungsmöglichkeit hätte zur Folge, dass u.U. nicht alle an einem klinischen Versuch teilnehmenden Personen gleichermassen Anspruch auf Ersatz der Schäden hätten, sondern dass die ersten Personen, welche einen Anspruch geltend machen, besser geschützt wären. Zudem müssten all jene klinischen Versuche abgebrochen werden, bei welchen es nicht möglich wäre, nach Kündigung des Versicherers einen neuen Versicherungsvertrag mit einem andern Anbieter abzuschliessen. Hier ist zu beachten, dass die Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf diese Möglichkeit generell verzichtet und der Versicherung dafür ein ordentliches Kündigungsrecht auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres zugesteht19. Die vorliegende Regelung wird demnach mit der verabschiedeten Fassung des Revisionsentwurfs VVG zu koordinieren sein.

Zudem soll die betroffene Person nach Buchstabe b nicht auf den Ersatz der im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem klinischen Versuch entstandenen Schäden verzichten müssen, weil der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten verletzt und beispielsweise die Prämien nicht oder zu spät bezahlt. Allerdings sind Konstellationen denkbar, bei welchen noch keine Personen für den klinischen Versuch rekrutiert bzw. noch keine eigentlichen Forschungshandlungen mit der betroffenen Person ausgeführt wurden. In diesen Fällen ist der Rücktritt vom Vertag möglich und hat – da die Versicherung eine conditio sine qua non des bewilligten Gesuchs war – eine Sistierung des klinischen Versuchs zur Folge, bis eine neue Versicherung abgeschlossen und von der Ethikkommission gutgeheissen wurde. Diese Erleichterungen für die geschädigte Person bei der Geltendmachung der Ansprüche müssen für die Versicherungsgesellschaft abgemildert werden, indem dieser ein Regressrecht gegenüber der für den klinischen Versuch verantwortlichen Person eingeräumt wird (Abs. 3).

Absatz 4: selbsterklärend

17 BBl 2011 7790 f.

18 SR 741.01