Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 88 Seiten

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von Artikel 34 des Gesetzes vornehmen muss, erfordert in der Regel die Gesamtheit der in den Gremien vorhandenen verschiedenen Fachkompetenzen innerhalb der Kommission, weshalb sich das ordentliche Verfahren als angemessen erweist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d zweiter Halbsatz OV-HFG); entsprechend beträgt die Bearbeitungsfrist 30 Tage (Abs. 2).

(Absatz 3: vgl. Ziff. 3.2.9; Absatz 4: vgl. Ziff. 3.2.10).

3.3.17 Bewilligung (Art. 38 HFV 2)

Die detaillierte Regelung des Inhalts der Bewilligung rechtfertigt sich vorliegend mit Blick auf die Funktion der Bewilligung als Rechtfertigungsgrund für die mit der Weitergabe verbundene Offenbarung des Berufsgeheimnisses gemäss Artikel 321 StGB. Die in der Bewilligung festzuhaltenden Angaben müssen daher möglichst präzise bestimmt werden. Die gemäss den Buchstaben a-h in der Bewilligung festzuhaltenden Angaben ergeben sich unmittelbar aus den vom Gesuchsteller einzureichenden Unterlagen und können auf einem entsprechend gestalteten Formular auf einfache Weise festgehalten werden.

3.3.18 Meldungen (Art. 39 HFV 2)

Damit die in der Bewilligung nach Artikel 35 festgehaltenen Angaben stets aktuell sind, müssen nach Absatz 1 entsprechende Änderungen der Ethikkommission vorgängig gemeldet werden.

Ebenso ist nach Absatz 2 zu melden, wenn sämtliche der zu Forschungszwecken weiterverwendeten Daten bzw. sämtliches des zu Forschungszwecken weiterverwendeten Materials gesammelt wurde und diese bewilligungspflichtige Tätigkeit somit einen Abschluss gefunden hat.

Da es sich bei Projekten zur Weiterverwendung trotz fehlender Einwilligung und Information nach Artikel 34 des HFG um einen Sonderfall handelt, sollen Änderungen zu den in Artikel 35 vorgeschriebenen Angaben vor deren Umsetzung der Ethikkommission gemeldeten werden (Abs. 1). Ein Abschluss oder Abbruch der Sammlung soll der Ethikkommission innerhalb von 90 Tagen gemeldet werden (Abs. 2). Hierzu bedarf es keines ausführlichen Berichts, eine kurze schriftliche Meldung genügt, damit die Ethikkommission das Projekt als abgeschlossen betrachten kann.

3.4 4. Kapitel: Forschungsprojekte an verstorbenen Personen

3.4.1 Prüfbereiche (Art. 40 HFV 2)

Die Überprüfung eines Forschungsprojekts mit verstorbenen Personen durch die Ethikkommission fokussiert auf die Einhaltung der spezifischen Anforderungen des Gesetzes (Bst. c und d): einerseits muss aus den Projektunterlagen hervorgehen, dass nur verstorbene Personen für das Forschungsvorhaben verwendet werden, bei denen eine entsprechende Einwilligung vorliegt (d.h. eine zu Lebzeiten von der verstorbenen Person erteilte Einwilligung oder eine Einwilligung seitens der vertretungsberechtigten Personen nach Art. 36 HFG). Andererseits müssen bei Forschungsprojekten mit verstorbenen Personen, die künstlich beatmet werden, spezifische Gründe