Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 88 Seiten
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HFG, im Fall von Spontanaborten einschliesslich Totgeburten seitens des Elternpaares gemäss Artikel 40 HFG deren Einwilligung einzuholen. Die Aufklärung hierzu hat mindestens die in Absatz 1 genannten Inhalte zu umfassen.
Danach ist nach Buchstabe a die betroffene Frau bzw. das betroffene Paar davon in Kenntnis zu setzen, dass die Absicht besteht, den Embryo bzw. Fötus für Forschungszwecke zu verwenden. Dies muss nicht im Hinblick auf ein bereits bestehendes oder konkret geplantes Forschungsprojekt geschehen, sondern kann auch die Bereitstellung für spätere, noch unbekannte Forschungsziele bedeuten. Ferner ist nach Buchstabe b darüber zu informieren, dass der Frau bzw. dem Paar das Recht zusteht, dieser Verwendung ohne Begründung und jederzeit zu widersprechen oder die Einwilligung zu widerrufen. Nach Buchstabe c ist über die Massnahmen zum Schutz der erhobenen Personendaten und dem entnommenen biologischen Material aufzuklären. Buchstabe d verlangt, darüber aufzuklären, welcher Verbleib für den Embryo bzw. den Föten nach Abschluss der Forschung vorgesehen ist. Buchstabe e schliesslich fordert, darüber zu informieren, dass das Projekt von einer Ethikkommission bewilligt wurde. Dazu ist kurz zu skizzieren, wie das Verfahren abläuft und in welcher Weise die Ethikkommission das Projekt geprüft hat, damit die betroffene Person sich ein Bild vom Gewicht dieser Prüfung machen kann.
Zu Absatz 2 vgl. Ziff. 2.1.7.
Nach Absatz 3 ist die Einwilligung in der Regel schriftlich zu erteilen, damit die entsprechende Nachweismöglichkeit gegeben ist. Zu den Ausnahmen vgl. Ziff. 2.1.8.
3.5.2 Prüfbereiche (Art. 45 HFV 2)
Schwerpunkte der Beurteilung durch die Ethikkommissionen bilden die Sicherstellung der Verständlichkeit und Vollständigkeit der Aufklärungs- und Einwilligungsformulare sowie – angesichts der belastenden Situation der betroffenen Frau bzw. des betroffenen Paares – in besonderer Weise der vorgesehenen Vorgehensweise bei der Anfrage und Aufklärung der einwilligungsberechtigten Personen (Bst. c). Bei Forschungsprojekten mit Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen darf die Anfrage zudem erst dann erfolgen, wenn der Entscheid zum Abbruch feststeht; bei diesen Forschungsprojekten sind zusätzlich weitere Erfordernisse zu prüfen (Bst. d). Die weiteren, in nicht abschliessender Weise aufgeführten Prüfkriterien decken sich mit denjenigen der Artikel 12, 31 und 40; es kann auf die diesbetreffenden Ausführungen verwiesen werden.
3.5.3 Gesuch (Art. 46 und Anhang 2 HFV 2)
(vgl. Ziff. 3.3.10)
3.5.4 Verfahren und Fristen (Art. 47 HFV 2)
(Absatz 1: vgl. Ziff. 3.2.9)
Bei Gesuchen zu Forschungsprojekten an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten ist eine interdisziplinäre und mündliche Auseinandersetzung notwendig, um sicherzustellen, dass namentlich der belastenden Situation, in der sich die einwilligungsberechtigten Personen befinden, mit einer adäquaten Vorgehensweise bei Aufklärung und Einwilligung Rechnung getragen wird. Ebenso bedarf die gebotene Unabhängigkeit zwischen Behandlung und Betreuung einerseits und Forschung andererseits einer Beurteilung durch die Gesamtkommission. Die Beurteilungsfrist beträgt nach Absatz 2