Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 88 Seiten

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demnach 30 Tage.

(Absätze 3 und 4: vgl. Ziff. 3.2.9f.).

3.5.5 Meldungen (Art. 48 HFV 2)

Änderungen an Forschungsprojekten mit Embryonen und Föten müssen dann vor deren Umsetzung der Ethikkommission gemeldet werden (Abs. 1), wenn wesentliche Änderungen des Forschungsplans (Bst. a) vorgenommen werden oder wenn es sich um einen Wechsel der Projektleitung handelt (Bst. b). Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Änderungen, welche die Zweckänderung des Forschungsprojektes betreffen, Änderungen der getroffenen Massnahmen zum Schutz des entnommenen biologischen Materials und Daten sowie Änderungen der Finanzierung des Forschungsprojektes. Dieselben Punkte werden als wesentliche Änderungen im Bezug auf den Forschungsplan angesehen.

Zu Absatz 2 wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen von Artikel 39 HFV 2 (Ziff. 3.3.17) verwiesen.

3.5.6 Nachführung der Anhänge (Art. 49 HFV 2) und Inkrafttreten (Art. 50 HFV 2)

Es wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 76 und 80 der Humanforschungsverordnung 1 (Ziff. 2.6.1 und 2.6.5) verwiesen.