Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 88 Seiten
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für deren Einbezug vorliegen. Schliesslich muss die Unabhängigkeit zwischen den Forschenden sowie denjenigen Ärztinnen und Ärzten, welche die Todesfeststellung vornehmen, sichergestellt sein (Art. 37 HFG). Ein besonderes Augenmerk liegt beim Umgang mit verstorbenen Personen zudem auf der Einhaltung des Kommerzialisierungsverbots (Bst. f); diesbezüglich muss sich die Ethikkommission versichern, dass lediglich eine Aufwandentschädigung, jedoch kein Entgelt für die Überlassung der verstorbenen Personen ausgerichtet wird. Die weiteren, in nicht abschliessender Weise aufgeführten Prüfkriterien decken sich mit denjenigen der Artikel 12 und 31; es kann auf die diesbetreffenden Ausführungen verwiesen werden.
3.4.2 Gesuch (Art. 41 und Anhang 2 HFV 2)
(vgl. Ziff. 3.3.10)
3.4.3 Verfahren und Fristen (Art. 42 HFV 2)
(Absatz 1: vgl. Ziff. 3.2.9)
Bei Forschungsprojekten mit verstorbenen Personen, die künstlich beatmet werden, stellen sich regelmässig heikle Fragen (z.B. die Beurteilung des Subsidiaritätserfordernisses), die einer Diskussion in der Gesamtkommission bedürfen; die Beurteilungsfrist beträgt nach Absatz 2 diesfalls 30 Tage. Übrige Forschungsprojekte mit verstorbenen Personen können innert 20 Tagen im Präsidialverfahren behandelt werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d OV-HFG), es sei denn, es wird die Beurteilung durch die Gesamtkommission oder im Dreiergremium angeordnet (vgl. Art. 6 Abs. 2 OV-HFG).
(Absatz 3: vgl. Ziff. 3.2.9; Absatz 4: vgl. Ziff. 3.2.9 f.).
3.4.4 Meldungen (Art. 43 HFV 2)
Nach Absatz 1 ist mit Blick auf deren Verantwortlichkeit ein Wechsel der Projektleitung meldepflichtig (Bst. a). Gleiches gilt für wesentliche Änderungen am Forschungsplan (Bst. b) bei Forschungsprojekten mit verstorbenen Personen, die künstlich beatmet werden, können sich doch entsprechende Anpassungen namentlich auf die Beurteilung des Subsidiaritätserfordernisses (vgl. Art. 40 Bst. d) auswirken.
Zu Absatz 2 wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen von Artikel 39 HFV 2 (Ziff. 3.3.17) verwiesen.
3.5 5. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten
3.5.1 Aufklärung und Einwilligung (Art. 44 HFV 2)
Wenn Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen oder Spontanaborten einschliesslich Totgeburten für die Forschung verwendet werden sollen, so ist im Fall von Schwangerschaftsabbrüchen seitens der betroffenen Frau gemäss Artikel 39