Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 88 Seiten
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Schliesslich darf gemäss Buchstabe b bei Bestehen einer gesetzlichen Grundlage entschlüsselt werden. Hierbei ist insbesondere an polizeiliche Untersuchungen im Rahmen eines Strafverfahrens zu denken.
3.3.5 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von genetischen Personendaten und biologischem Material in unverschlüsselter Form (Art. 26 HFV 2)
Diese Bestimmung betrifft in Ausführung zu Artikel 32 Absatz 1 HFG den Fall, dass biologisches Material oder genetische Personendaten aus therapeutischen oder anderen Kontexten vorliegen, z.B. als Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen, und in unverschlüsselter Form in einem Forschungsprojekt weiterverwendet werden sollen. Wenn vor der Erhebung bzw. Entnahme die betroffene Person nicht um ihre aufgeklärte Einwilligung im Hinblick auf ein konkretes Forschungsprojekt ersucht wurde (vgl. Art. 17 HFG), so ist dies spätestens vor der Weiterverwendung der Daten bzw. des Materials nachzuholen. Dabei muss die Aufklärung bzw. Einwilligung im Hinblick auf ein konkretes Forschungsprojekt abgegeben werden; ein sogenannter ‚Generalkonsentʻ für beliebige Forschungszwecke sieht Artikel 32 Absatz 1 HFG nicht vor. Für diese Konstellation benennt Absatz 1 die Form und die Inhalte der Aufklärung. Zu deren Erläuterung sowie zu den Absätzen 2 und 3 vgl. Ziff. 3.2.3.
Nach Absatz 4 ist die Einwilligung in der Regel schriftlich zu erteilen, damit die entsprechende Nachweismöglichkeit gegeben ist. Zu den Ausnahmen vgl. Ziff. 2.1.8.
3.3.6 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von genetischen Personendaten und biologischem Material in verschlüsselter Form (Art.
27 HFV 2)
Im Gegensatz zu Artikel 23 betrifft Artikel 24 den Fall (im Anschluss an Artikel 32 Absatz 2 HFG), dass das bereits vorliegende biologische Material bzw. die genetischen Personendaten verschlüsselt weiterverwendet werden sollen. Auch in diesem Fall ist nachträglich die aufgeklärte Einwilligung der betroffenen Person einzuholen, sie kann aber um ihre generelle Einwilligung in die Weiterverwendung des Materials bzw. der Daten zu Forschungszwecken ersucht werden; ein konkretes Forschungsprojekt muss noch nicht vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 2 HFG). Für diese Konstellation benennt Absatz 1 die Inhalte der Aufklärung. Danach ist gemäss Buchstabe a darüber zu informieren, dass die genetischen Personendaten bzw. das biologische Material in verschlüsselter Form weiterverwendet bzw. für zukünftige Forschungszwecke bereitgestellt werden sollen. Gemäss Buchstabe b ist die betroffene Person über ihr Recht zu informieren, ihre Einwilligung zu verweigern oder zu wiederufen, und nach Buchstabe c über ihr Recht, über allfällige, ihre Gesundheit betreffende Ergebnisse informiert zu werden, darauf zu verzichten oder die Entscheidung ihrem Arzt bzw. ihrer Ärztin zu überlassen. Buchstabe d verlangt, die getroffenen Massnahmen zum Schutz der Daten und des Materials zu erläutern, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise der Verschlüsselung und die Massnahmen zur Aufbewahrung und zum Schutz des Schlüssels. Schliesslich ist nach Buchstabe e darüber zu informieren, welche Person oder Institution die genetischen Personendaten bzw. das biologische Material aufbewahren wird.
Nach Absatz 2 ist die Einwilligung in der Regel schriftlich zu erteilen, damit die entsprechende Nachweismöglichkeit gegeben ist. Zu den Ausnahmen vgl. Ziff. 2.1.8.