Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 88 Seiten
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einnahmen o.ä. dar.
Buchstabe b: Weiter können Forschungsprojekte mit Massnahmen zur Erhebung gesundheitsbezogener Personendaten oder zur Entnahme biologischen Materials, die lediglich mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind, im Dreiergremium bearbeitet und beurteilt werden. Weder die Komplexität der Forschungsanordnung noch die Auswirkungen auf die Gesundheit der teilnehmenden Personen werden bei dieser Kategorie in der Regel derart sein, dass sich das Kommissionsplenum damit befassen muss.
Buchstabe c: Auch Forschungsprojekte mit verstorbenen Personen können aufgrund der gesetzlichen Anforderungen bzw. der im Raum stehenden, eher geringen Gefährdungen der betroffenen Rechtspositionen im vereinfachten Verfahren beurteilt werden. Wo sich hingegen wie bei der Forschung mit künstlich beatmeten verstorbenen Personen besonders sensible Fragen stellen, gerade mit Bezug auf die Unabhängigkeit der Todesfeststellung, ist eine Diskussion und ein Entscheid des Plenums angezeigt.
Buchstabe d: Bewilligungspflichtige Änderungen stellen neben einer formalen Kontrolle oftmals keine besonderen Herausforderungen an die Beurteilung; auch sie sollen, Ausnahmefälle vorbehalten, im vereinfachten Verfahren erledigt werden können. Generell ausgenommen sind nach Absatz 2 Entscheide über klinische Versuche, die in der Funktion als Leitethikkommission getroffen werden. Ein ordentliches Verfahren rechtfertigt sich hier schon nur aufgrund der Verantwortung für die verschiedenen Durchführungsorte in der Schweiz sowie aufgrund des Einbezugs der beteiligten Ethikkommissionen.
Das Dreiergremium setzt sich nach Absatz 3 zusammen aus mindestens einem Vertreter des Kommissionspräsidiums sowie zweier weiterer Mitglieder. Die Dreierbesetzung kann ad hoc oder für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt werden. Zudem ist im Rahmen des Möglichen auf die Ausgewogenheit der Zusammensetzung zu achten.
Nach Absatz 4 ist ein schriftliches Verfahren möglich, es sei denn, ein Mitglied der Dreierbesetzung verlangt eine mündliche Beratung.
Absatz 5 gibt vor, in welchen Fällen ein ordentliches Verfahren einzuleiten ist bzw. eine Beurteilung im Kommissionsplenum angezeigt ist: Fehlende Einstimmigkeit (Bst.
a) ist ein Indiz dafür, dass die Sach- und Rechtslage bei einem Gesuch nach Absatz 1 nicht so eindeutig wie allgemein erwartet ist; ebenso soll ein Mitglied ein ordentliches Verfahren bereits verlangen können, wenn gewisse Unsicherheiten oder Unklarheiten in der Beurteilung vorliegen und die Einschätzung der übrigen Kommissionsmitglieder als wichtig erscheint (Bst. b).
4.1.6 Präsidialentscheid (Art. 6)
Die Möglichkeit, dass ein Mitglied des Kommissionspräsidiums, in der Regel im Anschluss an die entsprechende Vorprüfung durch das wissenschaftliche Sekretariat, über das Gesuch entscheidet, dient primär der ressourcenschonenden Erledigung von Gesuchen und ist nach Absatz 1 deshalb auf Fälle beschränkt, deren Beurteilung offensichtlich ist und die relativ schematisch erledigt werden können (Bst. a–f). In jedem Fall kann nach Absatz 2 der Präsident bzw. die Präsidentin sowie dessen Vertretung auf das vereinfachte oder sogar ordentliche Verfahren ausweichen, falls sich nach seiner bzw. ihrer Beurteilung besondere, durch weitere Mitglieder oder sogar das Plenum zu diskutierende Fragen stellen.