Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 88 Seiten
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technische Fachpersonen eingebracht werden.
Die Verordnung legt damit lediglich die Mindestanforderungen an die Zusammensetzung fest. Darüber hinaus sind die Kantone frei, Patientenvertretungen (vgl. Art. 53 Abs. 1 letzter Satz HFG) und Fachpersonen weiterer Fachdisziplinen oder Berufsgruppen (z.B. Physio- oder Ergotherapie, Ernährungswissenschaften, Biomechanik) in die Kommissionen zu wählen.
Die erforderliche Ausgewogenheit muss nach Absatz 2 sowohl bezüglich Geschlechtern als auch Berufsgruppen gewährleistet sein, um den vom Gesetz geforderten interdisziplinären und den für verschiedene Sichtweisen offenen Dialog in der Kommissionsarbeit zu gewährleisten. Die vorliegende Regelung lässt diesbezüglich einen Spielraum, wobei hinsichtlich der Fachbereiche zumindest die Vorgaben zum ordentlichen und vereinfachten Verfahren (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3) zu beachten sind.
Die Kenntnisse der bzw. die Nähe zu den Forschungsinstitutionen und -örtlichkeiten sind eine wichtige Voraussetzung, um die Durchführbarkeit der Forschung einschätzen und beurteilen zu können. Absatz 3 schreibt deshalb explizit vor, dass die lokalen Gegebenheiten in der Kommission bekannt sein müssen. Auf diesen Aspekt wird insbesondere bei interkantonalen Kooperationen zu achten sein. Eine Lösung kann diesfalls darin bestehen, dass zumindest ein Mitglied in demjenigen Kanton tätig ist, in dem die Ethikkommission zwar nicht ihren Sitz hat, aber in dem regelmässig Forschungsprojekte durchgeführt werden und für deren Beurteilung die betreffende Ethikkommission zuständig ist.
Zum Beizug einer externen Fachexpertise verpflichtet Absatz 4 dann, wenn die für die Beurteilung notwendigen Kompetenzen in der Kommission nicht vorhanden sind. Diese Vorgabe verlangt damit aber nicht, dass zwingend Fachwissen aus jedem Spezialbereich, in dem ein konkret zu beurteilendes Forschungsprojekt durchgeführt werden soll, durch entsprechende Mitglieder oder externe Expertinnen oder Experten in der Kommission vertreten sein muss. Gefordert wird einzig, dass das Verständnis über das Ziel, die Durchführung des Projekts und mithin ein Grundverständnis über den betreffenden Fachbereich in der Kommission vorliegen muss, damit überhaupt eine Einschätzung und Beurteilung z.B. des Risiko-Nutzen-Verhältnisses möglich wird. Dies wird vielfach bereits durch die Mitwirkung der aus den Fachbereichen nach Absatz 1 stammenden Mitglieder möglich sein. Zudem ist auch eine Befragung der oder des Forschenden eine Alternative, um sich über relevante Detailaspekte ein Bild verschaffen zu können. Bereits gemäss Gesetz ist es darüber hinaus möglich, externe Expertinnen und Experten z.B. für eine Zweitmeinung beizuziehen (Art. 53 Abs. 2 HFG). Dies kann insbesondere bei Forschungsprojekten mit Beteiligung von Menschen mit Behinderungen angezeigt sein, indem Sachverständige mit behinderungsspezifischem Fachwissen beigezogen werden.
Die Verordnung enthält keine obere Begrenzung der Mitgliederzahl einer Ethikkommission (vgl. demgegenüber die Anforderungen an das Beschlussquorum in Art. 4). Diese wird primär von der Arbeitslast und der gewählten Organisationsform der Kommission abhängig sein. So ist es denkbar, dass mehrmals pro Monat Kommissionssitzungen in stets veränderter Zusammensetzung stattfinden; nach anderen Modellen setzen sich Kommissionen aus verschiedenen Kammern bzw. Abteilungen zusammen. Bundesrechtliche Einschränkungen erfolgen diesbezüglich mit Blick auf die Organisationsautonomie der Kantone sowie der auch international vielfältigen Praxis nicht. Entscheidend ist jedoch, dass die gewählte Organisationsform die vom Bundesgesetzgeber geforderte Qualität der Beurteilungspraxis, deren Einheitlichkeit auch innerhalb einer Kommission sowie die fristgerechte Bearbeitung der eingehenden Gesuche gewährleisten kann.