Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 88 Seiten

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4.1.2 Anforderungen an die Mitglieder (Art. 2)

Die Mitglieder müssen nach Absatz 1 zu Beginn ihrer Kommissionstätigkeit einen Ausbildungskurs besuchen, um die Funktion der Ethikkommissionen sowie die notwendigen Grundlagen in ethischer, rechtlicher und wissenschaftlicher Hinsicht zu kennen. Ebenso sind regelmässig Weiterbildungen zu besuchen, um bestehendes Wissen und Einzelfragen zu vertiefen sowie Kenntnis von aktuellen Entwicklungen zu erlangen. Welches Mitglied welche konkreten Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen hat, ist vom jeweiligen Kanton bzw. Kommissionspräsidium auch mit Blick auf die jeweiligen Vorkenntnisse festzulegen. Insgesamt wird die Akzeptanz der Kommissionstätigkeit von den Kompetenzen und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder abhängig sein, weshalb sich die vorliegend festgelegte, inhaltlich und zeitlich jedoch liberal ausgestaltete Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung rechtfertigt. Es steht in der Verantwortung der Kantone sicherzustellen und gegebenenfalls zu überprüfen, dass die einzelnen Mitglieder den an sie gestellten Anforderungen genügen und die Kommission insgesamt die von der Bundesgesetzgebung geforderte Qualität und Effizienz der Beurteilung zu leisten vermag.

Um eine Beurteilung der Gesuche zu gewährleisten, die der Realität in der Durchführung von Forschungsprojekten gerecht wird, gibt Absatz 2 vor, dass die Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie sowie Pharmakologie oder Pharmazeutik über eigene Forschungserfahrung verfügen müssen.

Dem wissenschaftlichen Sekretariat kommt eine wichtige Rolle namentlich bei der Vorprüfung der Gesuchsunterlagen zu. Das Sekretariat kennt damit die Dossiers sehr genau. Absatz 3 gibt nun vor, dass für das wissenschaftliche Sekretariat tätige Personen, sei es im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis, nicht gleichzeitig Kommissionsmitglieder sein dürfen, da sie über einen enormen Wissensvorsprung gegenüber den anderen Mitgliedern verfügten und so die Kommissionsdiskussion auch unbeabsichtigt übermässig beeinflussen könnten.

4.1.3 Ausstand (Art. 3)

Diese Bestimmung konkretisiert die Befangenheitsgründe, die zum Ausstand eines Mitglieds führen (vgl. Art. 52 Abs. 3 HFG). Exemplarisch genannt werden die Mitwirkung oder das persönliche Interesse am konkreten Projekt (Abs. 1 Bst. a) oder die organisatorische oder persönliche Verbundenheit mit den Gesuchstellern (Abs. 1 Bst. b). Dabei steht das jeweilige Mitglied in der Pflicht, vor der Behandlung eines Gesuchs über allfällige Befangenheitsgründe zu informieren und in den Ausstand zu treten, d.h. konkret, vor Beginn der Beratung sowie der Entscheidfindung den Sitzungssaal zu verlassen, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt (Abs. 2). Es obliegt den Kommissionen, gegebenenfalls die Prozedur bei Differenzen über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Einzelnen zu regeln (z.B. mittels Präsidialentscheid).

Die Bestimmung regelt damit Ausstandsgründe mit Bezug auf ein einzelnes, konkret zu beurteilendes Projekt. Die vorliegende Verordnung enthält demgegenüber keine Unvereinbarkeitsgründe, die generell zu einer Befangenheit der betreffenden Person führen könnten und aufgrund derer diese Person mithin gar nicht gewählt werden dürfte. So könnte es sich etwa als problematisch erweisen, wenn eine für die Forschung eines Universitätsspitals verantwortliche Führungsperson gleichzeitig Einsitz in einer Ethikkommission hat, da sich hier aufgrund der beiden Funktionen (Förderung der institutionellen Forschungsaktivitäten einerseits, Schutz der betroffenen