Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 13 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-01-20/297

Verfahren zur Konformitätsbewertung nur für Druckgefässe (Abschnitt 1.8.7) und Gaspatronen (Abschnitt 1.8.8) vorgegeben. Diese Verfahren bezüglich der Baumusterzulassung, der erstmaligen Prüfung, den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen, der Überwachung der Herstellung und des betriebseigenen Prüfdienstes sowie die allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften zu den Unterlagen sind bei den anderen Gefahrgutumschliessungen sinngemäss anzuwenden.

Anhang 3 wiedergibt die Vorgaben der Richtlinie 2010/35/EU zur Pi-Kennzeichnung. Der Anhang hat informativen Charakter.

Die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen werden im Anhang 4 spezifiziert. Dabei wird unterschieden zwischen Pflichten, die für alle Konformitätsbewertungsstellen (inkl. Stellen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz Konformitätsbewertungen durchführen) gelten und solchen, die nur für die durch das UVEK bezeichneten Stellen gelten. Diejenigen Pflichten, die für alle Stellen gelten sind durch die Regelwerke RID und ADR im Rahmen der Bestimmungen zu den Verfahren für die Konformitätsbewertung vorgegeben. Die Pflichten sind in diesem Sinn Bestandteil der Verfahren und gelten für alle Konformitätsbewertungsstellen. Die Pflichten für die durch das UVEK bezeichneten Stellen (Mitwirkung an der Normenarbeit und an den Koordinationsveranstaltungen) ergeben sich aufgrund der durch die Richtlinie 2010/35/EU vorgegebenen behördlichen Koordinationsaufgaben.

Anhang 5 beschreibt das Vorgehen für die Bezeichnung von Stellen durch das UVEK und listet die Bedingungen auf, die eine Stelle erfüllen muss. Das Vorgehen wie auch die Bedingungen richten sich nach den entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 2010/35/EU.

4.2 Verordnung über Beförderung gefährlicher Güter durch Eisenbahnen und Seilbahnen

Die Verordnung des UVEK über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) wird aufgehoben und durch eine Bundesratsverordnung ersetzt. Materiell werden die bisherigen Vorschriften im Grundsatz übernommen. Struktur und Inhalt der RSD wurden soweit sinnvoll den strassenseitigen Bestimmungen der SDR angeglichen. Die materiellen Änderungen, die gegenüber der Departementsverordnung vorgenommen worden sind, werden im Folgenden dargelegt.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Verordnung legt die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Eisenbahnen (Verkehrsträger Schiene) und Seilbahnen (Standseilbahnen und Luftseilbahnen) fest. Der Geltungsbereich wurde in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen der SDR präzisiert und mit der expliziten Nennung der Betreiber von Eisenbahn- und Seilbahninfrastrukturen ergänzt.