Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 13 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-01-20/297

Neubewertung der Konformität unterzogen werden. Das Verfahren dazu wird in Anhang 1 dargelegt und entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2010/35/EU.

Was die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen betrifft, so müssen die Verfahren nach RID bzw. des ADR angewendet werden.

Art. 7 Verfahren anderer Gefahrgutumschliessungen

Das System der Konformitätsbewertung soll auch auf die übrigen Gefahrgutumschliessungen ausgedehnt werden. Einerseits werden damit die Anliegen der unter Kap. 1 erwähnten parlamentarischen Vorstösse erfüllt. Andererseits wäre es im Fall der Schweiz mit ihrem eher kleinen Markt für Gefahrgutumschliessungen nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich gleichzeitig ein Konformitätsbewertungssystem und ein System der behördlichen Zulassung zu führen.

Die Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte und für die anderen Gefahrgutumschliessungen müssen in dieser Verordnung separat geregelt werden. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EU umfasst nur ortsbewegliche Druckgeräte. Die Vorschriften des RID und des ADR sehen nur für diese Gefahrgutumschliessungen spezifische Konformitätsbewertungsverfahren vor.

Die spezifischen Verfahren für die anderen Gefahrgutumschliessungen werden im Anhang 2 der Verordnung festgelegt.

Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte

Mit der Pi-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller bzw. die Konformitätsbewertungsstelle die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte nach der Schweizer Gesetzgebung und der Richtlinie 2010/35/EU. Die Vorschriften für das Anbringen der Kennzeichnung sowie die Anforderungen an die Grösse des Kennzeichens entsprechen denjenigen der Richtlinie 2010/35/EU.

3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen

Art. 10 Voraussetzungen

Stellen, die Konformitätsbewertungen bei ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen wollen, müssen gemäss der Richtlinie 2010/35/EU durch die zuständigen Behörden bezeichnet und durch die Mitgliedstaaten notifiziert werden. Im Fall der Schweiz erfolgt die Bezeichnung durch das UVEK. Da die Schweiz kein Mitgliedstaat der EU ist, wird die gegenseitige Anerkennung der bezeichneten Stelle als Konformitätsbewertungsstelle durch deren Aufnahme in das MRA sichergestellt.

Die Voraussetzungen für die Bezeichnung einer Stelle durch das UVEK sind in Art. 13 dargelegt.

Stellen, die Konformitätsbewertungen bei den anderen Gefahrgutumschliessungen als ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen wollen, bedürfen nur einer Bezeichnung durch das UVEK, eine Anerkennung im Rahmen des MRA ist nicht notwendig, da der Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EU nur die ortsbeweglichen Druckgeräte umfasst. Die Voraussetzungen für die Bezeichnung sind diesel-