Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 13 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-01-20/297

Art. 7 – 10

Die Auskunftspflicht (Art. 7) sowie die Strafbestimmungen (Art. 8 – 10) wurden in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften der SDR angepasst.

Anhang 2.1

Dieser Anhang enthält die nationalen Abweichungen von einzelnen Vorschriften der RID. Die Bestimmungen zu RID 1.1.3.6 wurden – parallel zu Anhang 1 der SDR - aufgehoben, da solche Transporte nicht mehr durchgeführt werden. Unter RID 2.2.1.2 wurden Vorschriften festgelegt, die den Transport von fertig konfektionierten Sprengmitteln unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Grundsätzlich ist die Beförderung fertig konfektionierter Sprengmittel nach RID verboten. Der Einsatz solcher Sprengmittel in Lawinenhängen bedingt jedoch unter Umständen deren Beförderung mit Seilbahnen oder Zahnradbahnen. Die Beförderung darf nur auf direktem Weg vom Sprengmittellager zum vorgesehenen Einsatzort im Rahmen einer Dienstfahrt (ausserhalb des publizierten Fahrplans) erfolgen. Zudem muss die Beförderung durch Sprengverantwortliche durchgeführt werden.

Das BAV hat im Verlaufe der letzten zwei Jahre zahlreichen Unternehmen eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung von orangen Klapptafeln anstelle der nach RID vorgeschriebenen Grosszettel erteilt. Die Begründung für die Erteilung der Ausnahme kann grundsätzlich auf alle Unternehmen, die Versandstücke im nationalen Eisenbahnverkehr verladen bzw. befördern übertragen werden. Aus diesem Grund wird diese Bestimmung in die Liste der nationalen Abweichungen von der RID aufgenommen.

Die Bestimmungen für den Transport von Dieselkraftstoff in Baustellentanks wurden den Vorschriften der SDR angepasst.

Die Vorschriften zu RID 7.1.7 wurden aufgehoben.

Anhang 2.2

Die nationalen Abweichungen für Eisenbahnen gelten auch für Seilbahnen. Zusätzlich werden die Seilbahnen von der Umsetzung solcher RID-Vorschriften ausgenommen, die nur im Zusammenhang mit einer Beförderung mit Eisenbahnen Sinn machen. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Kennzeichnung der Wagen (für Seilbahnen: Kabinen) und über die Dokumentation. Die bisher in der Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung15 (SebV) festgehaltene Abweichung bezüglich der Mindestwandstärke von Tanks ist neu in der RSD integriert. Eine Bewilligung für diese Abweichung, wie dies die SebV verlangt, ist nicht mehr notwendig.