Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 13 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-01-20/297

die Mitwirkung in Normengremien und die Koordination zwischen den Stellen betrifft. In diesem Bereichen hat das BAV zusätzlich die Aufsicht.

4. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 15 Mitwirkung anderer Behörden

Die Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen ist eine notwendige Voraussetzung für eine effiziente Überwachung des Marktes und ein effektives Eingreifen im Markt falls Bestimmungen zur Konformität nicht eingehalten werden. Die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen liegt beim UVEK.

Das BAV kann in den Fällen, in denen eine erwiesene oder vermutete Nicht-Konformität ein rasches Handeln erfordert eigenständig für eine beschränkte Dauer bei der Eidgenössischen Zollverwaltung Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Gefahrgutumschliessungen verlangen.

Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Eisenbahnen und Seilbahnen wird heute bereits durch Kantone resp. das BAV regelmässig kontrolliert. Unternehmen, die diese Beförderungen durchführen werden durch diese Behörden regelmässig überwacht. Insbesondere proaktive Marktüberwachungstätigkeiten können teilweise mit diesen Kontrolltätigkeiten koordiniert werden.

Art. 16 Aufgaben und Befugnisse des BAV

Die Aufgaben und Befugnisse des BAV im Rahmen der Marktüberwachung von Gefahrgutumschlies-

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sungen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV). Das BAV überwacht den Markt der Gefahrgutumschliessungen sowohl reaktiv (verfolgen begründeter Hinweise) wie auch proaktiv (Stichprobenkontrollen). Die Kontrollen im Rahmen der reaktiven wie auch der proaktiven Überwachung können sowohl einfache formale (Unterlagen) wie auch technische Überprüfungen von Gefahrgutumschliessungen umfassen. Der Inhalt der Überprüfungen ergibt sich in Funktion der betroffenen Gefahrgutumschliessung und dem Risiko, das mit der Nicht-Konformität einhergeht. Letzteres ist auch ausschlaggebend für die Anordnung der Massnahmen.

Art. 17 – 20

Diese Artikel legen die Pflichten der Hersteller, Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Benützer von Gefahrgutumschliessungen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung durch das BAV fest. Dazu gehört die Auskunftspflicht, das zur Verfügung stellen von Unterlagen (Art. 17) in vorgeschriebenen Sprachen (Art. 18), die allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 19) sowie die Meldepflicht (Art. 20), falls nicht