Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 13 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-01-20/297

Konformitäten festgestellt werden.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen sind für den Bereich der Strasse (Art. 23) und die Bereiche Eisenbahn und Seilbahnen (Art. 24) unterschiedlich formuliert worden, da die gesetzlichen Grundlagen für die einzelnen Verkehrsträger unterschiedliche Strafmasse vorsehen. Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)12 legt in Art. 90 Abs. 1 für die Verletzung von Vollziehungsvorschriften eine Bestrafung mittels Busse fest. Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2008 über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (GüTG)13 gibt in Art. 14 vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Ausführungsvorschrift zu deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten

Die Artikel der Verordnung werden gestaffelt in Kraft gesetzt. Damit wird eine Übergangsfrist für den Wechsel vom aktuellen Zulassungssystem zum zukünftigen Konformitätsbewertungssystem gewährleistet. Diese Übergangsfrist soll einerseits verhindern, dass die Durchführung von Prüfungen während einer längeren Periode nicht oder nur schwer möglich ist (Gewährleistung der Versorgungssicherheit). Andererseits soll diese Frist es den schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen ermöglichen, sich akkreditieren und bezeichnen zu lassen, bevor der Markt für die Durchführung von Prüfungen durch private Unternehmen geöffnet wird.

Anhänge

Im Anhang 1 werden die spezifischen Vorschriften zur Neubewertung der Konformität nach der Richtlinie 2010/35/EU in das nationale Recht übernommen.

Das Konformitätsbewertungssystem soll nicht nur im Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EU (ortsbewegliche Druckgeräte) eingeführt werden, sondern auch bei den anderen Gefahrgutumschliessungen angewendet werden. Im Anhang 2 wird festgelegt, welche Voraussetzungen Konformitätsbewertungsstellen erfüllen müssen um die gemäss RID oder ADR vorgeschriebenen Prüfungen durchführen zu können und welche Verfahren massgebend sind. Die Regelwerke RID und ADR haben explizite