Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 13 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-01-20/297

Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Die Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter

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auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV) führt die Vorschriften zum Sicherheitsberater nach Abschnitt 1.8.3 RID bzw. Abschnitt 1.8.3 ADR im nationalen Recht aus. Personen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen befinden sich sowohl im Geltungsbereich der RSD wie der GGBV. Die GGBV enthält für diese Personen zusätzliche Vorschriften, insbesondere betreffend Ausbildung und Prüfung von Gefahrgutbeauftragten.

Art. 3 Internationales Recht

Wie bisher legt die Verordnung fest, dass auch für nationale Transporte die Vorschriften der RID gelten. Neu wird im Anhang präzisiert, welche Auflage der RID gilt.

Art. 4 Zuständigkeit

Die Bestimmungen zur Zuständigkeit sind auf Grundlage der Neuorganisation der behördlichen Aufgaben überarbeitet worden. Die Zuständigkeiten des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (ENSI) bleiben unverändert. Die bisherigen verkehrsträgerspezifischen Zuständigkeiten des BAV, des ASTRA und der Kantone bleiben ebenfalls unverändert. Das BAV übernimmt zusätzlich die verkehrsträgerspezifischen Zuständigkeiten im Bereich des Inverkehrbringens und der Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen.

Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen

Die Bestimmungen zu den Ausnahmen und Abweichungen bleiben unverändert. Das UVEK legt die nationalen Abweichungen von den Vorschriften der RID in den Anhängen 2.1 (Eisenbahnen) und 2.2 (Seilbahnen) fest. Das BAV kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung gewähren.

Art. 6 Änderungen der RID

Die RID wird periodisch alle 2 Jahre neu aufgelegt. Bei Änderungen der Vorschriften gegenüber der letzten Auflage entscheidet das BAV als zuständige Fachbehörde und Vertreterin der Schweiz im RID-Fachausschuss ob diesen Änderungen zugestimmt werden soll bzw. ob dagegen Opposition eingelegt werden soll. In Abhängigkeit der Verfahren um das Inkraftsetzen einer Neuauflage der RID legt das UVEK fest, welche Auflage der RID für die nationalen Beförderungen massgebend sind.