Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 13 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-01-20/297

Gefahrgutumschliessungen für radioaktive Stoffe (Gefahrgutklasse 7) werden vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Der Markt für diese Umschliessungen in der Schweiz ist sehr beschränkt. Bau- und Prüfvorschriften sowie die Zulassungsverfahren unterscheiden sich z.T. erheblich von den anderen Umschliessungen. Es besteht die Gefahr, dass sich keine Konformitätsbewertungsstellen für diese Gefahrgutumschliessungen bezeichnen lassen.

Art. 2 Begriffe

Gefahrgutumschliessungen umfassen Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen und Tanks, die gemäss RID oder ADR sowie der RSD oder der SDR für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden dürfen. Ortsbewegliche Druckgeräte sind eine spezifische Untermenge der Gefahrgutumschliessungen. Die Definition der ortsbeweglichen Druckgeräte entspricht derjenigen der Richtlinie 2010/35/EU.

Art. 3 Zuständigkeiten

In diesem Artikel werden die generellen Zuständigkeiten nach dem in Kapitel 3 dargelegten Konzept zur Organisation der Behördenaufgaben festgelegt.

Art. 4 Anhänge

In diesem Artikel wird festgelegt, dass das UVEK die Anhänge, welche spezifische Vorschriften enthalten zum Verfahren der Neubewertung der Konformität, zu den Verfahren zur Konformitätsbewertung von Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, zur Pi-Kennzeichnung, zu den Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen sowie zur Bezeichnung von solchen Stellen, den neuen Verhältnissen anpassen kann. Erläuterungen zu den einzelnen Anhängen folgen weiter unten.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Die massgebenden Bauvorschriften, die für eine positive Konformitätsbewertung der Umschliessungen erfüllt sein müssen, sowie die im Rahmen der Bewertung zu beachtenden Prüfvorschriften werden durch die internationalen Gefahrgutvorschriften des RID bzw. des ADR vorgegeben.

Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte

Die Verfahren für die Konformitätsbewertung von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten sind in Abhängigkeit des Verkehrsträgers durch die Vorschriften des RID oder des ADR vorgegeben.

Ortsbewegliche Druckgeräte, die bereits in Verkehr gebracht wurden, müssen grundsätzlich einer