Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 13 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-01-20/297
ben wie bei den ortsbeweglichen Druckgeräten.
Art. 11 Pflichten
Stellen, die Konformitätsbewertungen bei Gefahrgutumschliessungen durchführen wollen, müssen bestimmten Pflichten nachkommen. Diese Pflichten werden in Anhang 4 aufgelistet. Dabei wird unterschieden zwischen Pflichten, die für alle Stellen gelten und solchen, die nur für durch das UVEK bezeichnete Stellen gelten.
Pflichten, die im direkten Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren stehen, gelten für alle Stellen. Sie werden durch die Regelwerke RID und ADR vorgeschrieben. Weitergehende Pflichten wie die Mitwirkung an der Normungsarbeit oder an dem durch die zuständige Behörde zu organisierenden Erfahrungsaustausch, die durch die Richtlinie 2010/35/EU vorgegeben werden, können nur gegenüber denjenigen Stellen geltend gemacht werden, die ihren Sitz in der Schweiz haben bzw. die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde in der Schweiz stehen.
Art. 12 Beendigung oder Änderung der Tätigkeit
Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung, Neubewertung der Konformität und anderer Prüfungen bilden die Grundlage für die Marktüberwachung und für die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen. Diese Unterlagen müssen für die Lebendauer der entsprechenden Umschliessung sowohl für die Aufsichtsbehörden wie auch für die Konformitätsbewertungsstellen verfügbar sein.
Art. 13 Bezeichnung
Das UVEK bezeichnet die Stellen, die nach der Norm EN ISO/IEC 17020 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) auf Grundlage der Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen10 akkreditiert wurden und die die Bedingungen nach Anhang 5 erfüllen. Die Bezeichnung erfolgt mittels Verfügung. Falls das Tätigkeitsgebiet der bezeichneten Stelle die Konformitätsbewertung von ortsbeweglichen Druckgeräten umfasst, meldet das UVEK die Stelle beim SECO zur Aufnahme in das MRA (entspricht der Notifikation durch den Mitgliedstaat nach Richtlinie 2010/35/EU).
Art. 14 Aufsicht
Die SAS überwacht die akkreditierten Stellen im Rahmen von Audits und der Re-Akkreditierung. Das BAV als Fachamt wirkt bei der Akkreditierung und der Überwachung durch die SAS mit. Die durch das UVEK bezeichneten Stellen müssen den Pflichten gemäss Art. 11 nachkommen, insbesondere was