Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten

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baut werden können. Hiermit kann in den Tourismusregionen eine ausgewogene Entwicklung der touristischen Beherbergungsinfrastrukturen in der Hotellerie und in der Parahotellerie gewährleistet werden. Darüber hinaus wird damit immer hybrider werdenden Beherbergungsformen Rechnung getragen (zunehmende Aufweichung der strikten Trennung zwischen Hotellerie und Parahotellerie).

Qualifiziert touristisch bewirtschaftet bedeutet, dass die Wohnungen zu marktüblichen Konditionen dauerhaft – insbesondere auch während der Hauptsaisonzeiten - angeboten werden. Unter die touristische Nutzung fällt ausschliesslich die kurzzeitige Beherbergung von Gästen nicht aber die dauerhafte Vermietung.

Auf eine Festlegung einer minimal notwendigen Belegungsdauer wird verzichtet, da die Auslastung bei einem Neubau im Voraus schwierig abzuschätzen ist. Zudem spielen vom

Betreiber bzw. vom Eigentümer nicht zu beeinflussende Faktoren wie etwa die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die Wechselkursverhältnisse eine entscheidende Rolle,

welche Belegung sich effektiv realisieren lässt. Als Grundsatz gilt, dass die Belegung die ortsüblichen Werte für qualifiziert touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen erreichen muss.

Bst. a

Eine strukturierte Beherbergungsform liegt dann vor, wenn die Wohnungen nicht individualisiert ausgestaltet sind und ein hotelähnliches Betriebskonzept (inkl. dazu gehörende minimale Infrastrukturen, wie etwa Rezeption) mit einer damit zusammenhängend genügend grossen minimalen Betriebsgrösse vorhanden ist. Dazu gehören neben den eigentlichen Hotels (mit dem Merkmal der Vermietung von Zimmern) auch hotelähnliche Residenzen ohne Stockwerkeigentum (z.B. REKA-Feriendörfer, Hapimag) bzw. mit Stockwerkeigentum (z.B. Landal-Feriendörfer, Rocksresort). Es ist nachzuweisen, dass die hotelmässigen Leistungen von der Mehrheit der Gäste effektiv in Anspruch genommen wird. Zudem ist vom Betreiber eine branchenübliche Lösung zur Finanzierung von Erneuerungsinvestitionen nachzuweisen.

Die Eigennutzung (Nutzung durch den Eigentümer, dessen Familienmitglieder sowie Freunde und Bekannte, entgeltlich oder unentgeltlich) bleibt möglich, wobei diese pro Hauptsaison nur während drei Wochen stattfinden darf. Dies soll garantieren, dass es für einer kommerzielle Vermarktungs- und Vertriebsorganisation, einem Reservationssystem einer Tourismusorganisation oder einer anderen geeigneten Einrichtung überhaupt erst attraktiv ist, ein solches Objekt in den Vertrieb bzw. allenfalls in eine Vermarktung zu nehmen. Sofern der Eigentümer seine Wohnung über die im Voraus fix vereinbarte Eigennutzung hinaus mieten möchte, hat er dies wie ein gewöhnlicher Gast zu tun. Auf diesem Geschäftsmodell beruht z.B. das Rocksresort Laax GR. Die Umsetzung erfolgt so, dass die Baubehörde der Bauherrschaft in der Baubewilligung die Auflage macht, bis zum Nutzungsbeginn entsprechende Verträge mit der Organisation vorzulegen. Das Ziel der "warmen" Betten wird nur erreicht, sofern man die langfristige (Jahres-) Vermietung ausschliesst.

Bst. b

Mit dieser Regelung soll es Ortsansässigen weiterhin möglich sein, beim Neubau einer Erstwohnung für die Eigennutzung unter restriktiven Voraussetzungen im gleichen Gebäude auch Zweitwohnungen zu erstellen (z.B. um damit ein Erwerbseinkommen zu erzielen). Zur Anerkennung des Status einer Wohnung als qualifiziert touristisch bewirtschaftete Zweitwohnung können die Baubewilligungsbehörden als Voraussetzung für die Baubewilligung ver-