Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten
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sichtlich sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Verfassungsartikels bereits hängig waren, wird in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehen, dass diese Gesuche nach Massgabe des im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Rechts zu beurteilen sind. Sind Gesuche hingegen erst nach dem 11. März 2012 eingereicht worden, so sind sie nach dem neuen Recht zu beurteilen. Das heisst, dass Baubewilligungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden, nach neuem Recht und damit nach dieser Verordnung zu beurteilen sind.
Wenn zu einer übergangsrechtlichen Frage keine ausdrückliche Regelung besteht, so kommen die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anwendung. Die Rechtsprechung hat sich nicht ganz einheitlich entwickelt und gibt deshalb nicht bezüglich sämtlicher Fragen eindeutige Antworten. Immerhin gilt grundsätzlich als anerkannt, dass Rechtsänderungen, die während hängiger Verfahren eintreten, bis mindestens zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu berücksichtigen sind.
Absatz 2
In Absatz 2 wird der Klarheit halber noch einmal festgehalten, was sich bereits aus Artikel 197 Ziff. 8 Absatz 2 ergibt. Selbstredend gilt die Nichtigkeit nur bezüglich der Bewilligung von neuen Zweitwohnungen, die in Gemeinden erstellt werden sollen, in denen der Zweitwohnungsanteil bereits über 20 Prozent liegt. Von der Nichtigkeitsfolge ausgenommen, sind selbstverständlich auch Bewilligungen, die gestützt auf Artikel 5 Absätze 2 und 3 erteilt worden sind.
Artikel 8 Inkrafttreten
Um die bestehenden Rechtsunsicherheiten wenigstens bezüglich der drängendsten Rechtsfragen möglichst schnell zu beheben soll die Verordnung gemäss dem Hauptvorschlag bereits auf den 1. September 2012 in Kraft treten.
Aus den Reihen der Arbeitsgruppe wurde - im Sinne einer Variante - ein Inkrafttreten der Verordnung erst auf den 1. Januar 2013 zur Diskussion gestellt. Eine Inkraftsetzung der Verordnung auf den Beginn des nächsten Jahres sei aus Gründen eines rechtssicheren Vollzugs der Initiative geboten. Für die Umsetzung der Initiative sind die Gemeinden zu bezeichnen, die von der Initiative konkret betroffen sind („20%-Klausel“). Um dieses Verfahren einwandfrei durchführen zu können, brauche es Zeit (selbst die Zeit bis Ende Jahr sei dafür äusserst ambitiös).