Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten

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Absatz 2

Wie bereits im Ingress ausgeführt, dient die vorliegende Verordnung zur Klärung des Anwendungsbereichs von Artikel 75b BV bis zum Erlass des Ausführungsgesetzes.

Artikel 2 Bestehende Wohnungen

Absatz 1

Im Rahmen der vorliegenden Verordnung kann eine Bestimmung zu den bestehenden Wohnungen nur deklaratorischen Charakter haben. Dennoch wird eine solche Bestimmung hier vorgeschlagen.

Die Unsicherheit, was mit Wohnungen passiert, die am 11. März 2012 bereits Bestand hatten, hat grosse Befürchtungen ausgelöst. Altrechtliche Wohnungen wurden in den meisten Fällen nicht als Erst- oder Zweitwohnungen, sondern einfach als Wohnungen bewilligt. Es wäre teilweise auch schwierig festzustellen, wie eine Wohnung vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmungen genutzt wurde. Zudem gab es Befürchtungen bezüglich der strukturschwachen Gebiete, nämlich für den Fall, dass eine Erstwohnung gar nicht als solche verkauft oder vermietet werden kann. Die Möglichkeit, solche Objekte auch nach dem Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmungen je nach Bedarf als Erst- oder Zweitwohnungen weiter zu nutzen bzw. zu verkaufen, macht einen wesentlichen Teil ihrer Attraktivität und auch ihres Wertes aus. Die Ziele der Verfassungsbestimmung, nämlich dass der Anteil an Erstwohnungen erhöht wird und die Einheimischen wieder Wohnraum finden, sollten nicht dadurch behindert werden, dass viele zögern könnten, ihre bisherigen Zweitwohnungen temporär als Erstwohnungen zu nutzen oder zu vermieten, wenn eine spätere Umnutzung nicht mehr möglich wäre.

Artikel 75 BV verlangt eine haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedelung des Landes. Dies kann nur erreicht werden, wenn der bestehende Gebäudepark erneuert und die Nutzungsreserven im bereits besiedelten Gebiet ausgeschöpft werden. Insbesondere strukturschwache Gebiete sind mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass in den Dorfkernen die Gebäude nicht mehr saniert werden und leer stehen und dadurch die Vitalität der Dorfkerne verloren geht. Leer stehende und nicht unterhaltene Gebäude innerhalb der Dorfkerne haben eine negative Wirkung. Deshalb ist es im öffentlichen Interesse, wenn eine Wohnung als Zweitwohnung genutzt wird und dadurch das Gebäude und Ortsbild gepflegt wird. Wo angezeigt, sollen Dorfkerne auch verdichtet und bestehende Zweitwohnungen erneuert werden können. Dies auch in Gemeinden, die einen Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent. Dadurch werden die Perspektiven dieser Gemeinden nicht weiter geschwächt und die Landschaft vor einer weiteren Zersiedelung geschützt.

Wird der Bau von neuen Zweitwohnungen beschränkt, so ist in Orten mit einer hohen Zweitwohnungsnachfrage damit zu rechnen, dass vermehrt Erst- in Zweitwohnungen umgenutzt werden. Dadurch gehen Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung und die saisonalen Arbeitskräfte verloren und das Wohnen wird verteuert. Weicht die Zweitwohnungsnachfrage auf bestehende Hotels aus, so gehen der Hotellerie Betten verloren. Verschiedene Tourismusgemeinden haben bereits reagiert und haben Hotelzonen zur Förderung und Erhaltung der Hotellerie3 und Erstwohnanteilsregelungen4- eingeführt, um Wohnraum für Einheimische

3 Z.B. Pontresina, Saanen, Crans Montana

4 Z:B. Astano, Colina d’Oro, Saas Fee, Val d’Illiez, Vaz/Obervaz (Lenzerheide)