Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten

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einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde.

Absatz 2

Die Zuordnung der Einwohner zu den Wohnungen ist noch nicht von allen Gemeinden gemacht worden, wodurch sich aktuell Lücken in den Daten ergeben. Damit auch bei diesen Gemeinden bei Inkrafttreten der Verordnung sofort festgestellt werden kann, ob sie in den Geltungsbereich fallen, wird anstelle des GWR auf die Daten der Volkszählung 2000 abgestützt. Gemeinden mit unvollständigen GWR Daten (weniger als 98 Prozent der Einwohner den Wohnungen zugewiesen) fallen in den Geltungsbereich der Verordnung, wenn der Anteil an zeitweise bewohnte Wohnungen bei 20 Prozent und mehr liegt6. Mit Absatz 2 soll verhindert werden, dass Städte und Gemeinden mit unvollständigen GWR-Daten, bei denen ein Zweitwohnungsanteil von weit unter 20 Prozent vermutet werden kann, den Bestimmungen der Verordnung unterliegen und deshalb gezwungen sind, Massnahmen einzuleiten.

Die Bedeutung von Absatz 2 wird mit der Vervollständigung des GWR und mit der Publikation der statistischen Zahlen Ende 2013 durch das Bundesamte für Statistik in den Hintergrund rücken.

Ein Vergleich der auf der Grundlage des GWR erhobenen Daten mit jenen gemäss VZ 2000 zeigt keine markanten Abweichungen bezüglich der Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil mutmasslich über 20 Prozent liegt. Unabhängig davon, auf welche Datenlage man sich abstützt, bleiben die von der Verordnung betroffenen Gemeinden in etwa die gleichen.

Es wurde darauf verzichtet, in Absatz 2 die Zweitwohnungsquote tiefer fest zu legen (z.B. auf 15%), obwohl natürlich denkbar ist, dass diese sich in den letzten zwölf Jahren auf über 20 Prozent erhöht hat. Die Festlegung einer Quote von weniger als 20% wäre aber mangels präziser Evaluationsmöglichkeiten sehr schwierig und hätte etwas Willkürliches.

Absatz 3

Das Bundesamt für Raumentwicklung veröffentlicht auf dem provisorischen Stand der Registerharmonisierung eine Liste der Gemeinden, die aufgrund dieser Vermutung der Verordnung unterstehen. Verfügen die Gemeinden über bessere Datengrundlagen, als die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten, mit denen sie nachweisen können, dass ihr Zweitwohnungsanteil unter 20 Prozent liegt, so wird die Liste entsprechend angepasst. Diese dient allerdings nur als Orientierungshilfe.

6 Zu den Gemeinden mit über 20 Prozent Zweitwohnungsanteil werden auch die Gemeinden gezählt, bei denen der Anteil zeitwiese bewohnte Wohnung plus nicht bewohnte Wohnungen über 30 Prozent liegt. Dabei handelt es sich im 9 Gemeinden (Gemeindestand 1.1.2012)