Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten
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Zweitwohnung in einer Gemeinde mit einem Anteil von mehr als zwanzig Prozent Zweitwohnungen. Artikel 112 Absatz 4 Bundesgerichtsgesetz bildet die formalrechtliche Grundlage für diese Bestimmung
Entgegen einem Antrag aus der Arbeitsgruppe wird darauf verzichtet, in der Verordnung das Verbandsbeschwerderecht der Organisationen, die sich dem Natur- und Heimatschutz widmen, zu regeln. Dieses Beschwerderecht ist in Artikel 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (SR 451) geregelt. Die vorliegende Verordnung ist nicht der richtige Ort, eine Regelung im Bereich von Artikel 12 NHG zu treffen. Es wird zu prüfen sein, ob im geplanten Gesetz eine Regelung dazu aufgenommen wird. Einstweilen bleibt es den Organisationen unbenommen, Beschwerden zu erheben. Ob sie beschwerdeberechtigt sind, wird durch die rechtsanwendenden Instanzen zu entscheiden sein.
Artikel 7 Übergangsbestimmungen
Die geplante Verordnung des Bundesrates bietet die Möglichkeit, eine generell-abstrakte Übergangsregelung zu erlassen. Übergangsrecht verlangt eine Abwägung zwischen den Interessen an der Anwendung des neuen Rechts und den Interessen an der Beurteilung nach altem Recht. Artikel 75b BV lässt einen gewissen Spielraum für eine Interessenabwägung und eine entsprechende Übergangsregelung offen.
Absatz 1
Bei Baubewilligungsgesuchen, die am 11. März 2012 bereits hängig waren, besteht ein rechtlicher Konnex mit dem alten Recht. Folgende Interessen an der Beurteilung nach altem Recht bzw. nach neuem Recht stehen einander gegenüber:
- Das Interesse an der Beurteilung nach altem Recht kann z.B. darin bestehen, dass der
Zeitpunkt des Entscheids, namentlich bei an sich Entscheid reifen Gesuchsverfahren, zufällig sein kann, was unter Rechtsgleichheitsaspekten fragwürdig erscheinen kann. Für die Beurteilung nach altem Recht kann zudem sprechen, dass der Gesuchsteller Dispositionen getroffen hat, die durch eine unverzügliche Anwendung des neuen Rechts zunichte gemacht würden. Zu beachten ist allerdings, dass sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben nicht zwingend ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung ergibt, sondern allenfalls auch bloss ein Anspruch auf Ersatz unnützen Planungsaufwands.
- Die Interessen an der Anwendung des neuen Rechts liegen vor allem darin, eine weitere
Erhöhung des Anteils von Zweitwohnungen, soweit dieser bereits heute über 20 Prozent liegt, zu verhindern und damit einer weiteren Zersiedelung durch den Bau neuer Zweitwohnungen entgegenzuwirken.
Bei der Abwägung besteht ein grosser wertungsmässiger Spielraum. Zu beachten ist jedoch, dass das alte Recht nur für Fälle gelten kann, in denen die kantonalen und kommunalen Vorgaben bundesrechtskonform ausgestaltet und gehandhabt werden. Baubewilligungen beispielsweise, die unbefristet oder mit Befristung bis 2021 erteilt werden, erscheinen unter diesem Blickwinkel als fragwürdig. Ebenso fragwürdig erscheint es, wenn beispielsweise in einer Bauzone, die nach den Massstäben des bisherigen RPG überdimensioniert ist, noch Baubewilligungen für Neubauten erteilt würden, die in einem Teil der Bauzone zu liegen kommen sollen, der nicht direkt an bereits überbaute Teile der Bauzone anschliesst. Da keine polizeilichen Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts auf Verfahren er-