Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten

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zu sichern. Mit der Erwähnung „allfälliger Nutzungseinschränkungen“ soll verdeutlicht werden, dass die Umnutzung nicht möglich ist für Erstwohnungen, die in jüngerer Vergangenheit in Gemeinden mit Vorschriften über Erst-/Zweitwohnungen (EWAP, Kontingentierungsreglungen etc.) mit einer entsprechenden Nutzungspflicht als Erstwohnung bewilligt wurden (bis zum Ablauf einer allfälligen Befristung dieser Nutzungspflicht als Erstwohnung).

Die Bestimmung berücksichtigt auch den Fall beim Tod eines Erstwohnungsbesitzers, soweit die Erben die Wohnung weiterhin in der Familie behalten möchten und sie auch gelegentlich für sich nutzen wollen. Die Erben sollen nicht gezwungen sein, die Wohnung leer stehen zu lassen oder als Erstwohnung zu verkaufen oder zu vermieten.

Absatz 2:

Die Kantone und Gemeinden sind auch weiterhin zuständig, Massnahmen gegen unerwünschte Entwicklungen und Missbräuche zu ergreifen, um einem Umnutzungsdruck entgegenzuwirken und ein ausgewogenes Verhältnis von Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 RPG). Unerwünscht ist beispielsweise, wenn die den Ortsansässigen gehörenden Erstwohnungen wegen des Zweitwohnungsbauverbots und der weiterhin möglichen Umnutzbarkeit derart an Wert zulegen, dass sie von den Ortsansässigen nicht mehr gehalten werden können mit der Folge, dass diese allmählich aus den Dorfkernen verdrängt werden. Missbräuchlich ist es beispielsweise, die eigene Erstwohnung als Zweitwohnung zu verkaufen und gleichzeitig eine neue Erstwohnung auf bisher noch unüberbautem Bauzonenland in der betreffenden Gemeinde oder in einer Nachbargemeinde zu erstellen (Ersatzbau), um finanzielle Vorteile zu erzielen. Zur Bekämpfung solcher Entwicklungen und Missbräuche können baugesetzliche Vorschriften zur vollständigen oder teilweisen Einschränkung der Umnutzungsmöglichkeit erlassen werden. Beispielsweise können Umnutzungen als baubewilligungspflichtig erklärt werden, und es kann vorgesehen werden, dass solche nur bewilligt werden, wenn 10 Jahre vor oder nach der Umnutzung kein missbräuchlicher Ersatzbau erstellt wurde bzw. wird. Denkbar sind auch baugesetzliche Vorschriften,

wonach Umnutzungen nur zulässig sind, wenn gleichzeitig eine bestimmte Anzahl Zweitwohnungen der Bewirtschaftung zugeführt wird.

Artikel 3 Zweitwohnungen

Die Anliegen Ortsansässiger und der Tourismuswirtschaft, eine ausgewogene Entwicklung der touristischen Beherbergungsinfrastrukturen in der Hotellerie und in der Parahotellerie zu gewährleisten und damit auch künftig qualifiziert touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen neu erstellen zu können, wird nicht, wie dies zuerst beabsichtigt war, durch eine enge Definition des Begriffs der Zweitwohnungen Rechnung getragen, sondern im Rahmen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung.

Die gewählte weite Definition des Begriffs der Zweitwohnungen grenzt sich damit klar von den Erstwohnungen ab. Dies bringt Vereinfachungen bei der Erfassung, Nachführung, Kontrolle usw. Dabei wird an den zivilrechtlichen Wohnsitz angeknüpft. Der Wohnsitz befindet sich dort, wo man sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat und Steuern zahlt. Dies ist normalerweise dort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden.

Der gewählte Zweitwohnungsbegriff hat damit eine gewisse Nähe zum Anliegen der Zweitwohnungsverfassungsbestimmung, kalte Betten zu bekämpfen. Er hat den Vorteil der Klar-