Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten
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Abbildung: Um den Veränderungen ab 2000 bis heute Rechnung tragen zu können, wäre es denkbar, alle Gemeinden dem Geltungsbereich der Verordnung zu unterstellen, die auf der Grundlage der VZ 2000 einen Zweitwohnungsanteil von mehr als 15 Prozent hatten Das ist aber nicht nötig. Wird auf die aktuelleren Daten des GWR abgestützt, so zeigt die Abbildung, dass ungefähr bei denselben Gemeinden ein Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent vermutet werden kann.
Artikel 5 Bau neuer Zweitwohnungen
Absatz 1
Der Grundsatz, dass in Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden können, ergibt sich direkt aus Artikel 75b BV. Allfällige negative wirtschaftliche Auswirkungen werden zum Teil durch Absatz 2 aufgefangen. Der Wunsch aus den Reihen der Arbeitsgruppe, die möglichen Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative für die betroffenen Gebiete evaluieren zu lassen, war unbestritten. Die Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative können derzeit jedoch lediglich abgeschätzt werden. Um den diesbezüglichen Kenntnisstand laufend zu verbessern, sollen diese Auswirkungen evaluiert werden. Mögliche Massnahmen werden dabei durch den Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu prüfen sein. Ein entsprechendes Postulat von Herrn Nationalrat Karl Vogler (12.3371) wird nächstens durch den Bundesrat beantwortet werden.
Absatz 2
Mit den Ausnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 2 wird sichergestellt, dass auch weiterhin Zweitwohnungen für eine intensive touristische Nutzung ("warme Betten") bewilligt und ge-