Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten

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Die geplante Verordnung des Bundesrates lässt sich auch auf das Raumplanungsgesetz vom 22 Juni 1979 (RPG; SR 700) stützen. Artikel 8 Absatz 2 RPG verlangt seit der am 1.7.2011 in Kraft getretenen Revision als Mindestinhalt der Richtpläne u.a., ein „ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen“ sicherzustellen. Ziel ist u.a. die „Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen“ (Art. 8 Abs. 3 Bst. a RPG). Bei der Revision von Artikel 8 RPG wurde zwar eine Präzisierung auf Stufe der Raumplanungsverordnung durch den Bundesrat nicht als nötig erachtet1. Mit der Annahme von Artikel 75b BV hat sich die Situation geändert. Nun bestimmt das Bundesrecht das ausgewogene Verhältnis von Erst- und Zweitwohnungen numerisch präzis als einen Anteil von höchstens 20% Zweitwohnungen. Artikel 75b BV lässt sich so gesehen als Konkretisierung des von Artikel 8 Absatz 2 RPG verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffs des „ausgewogenen Verhältnisses“ von Erst- und Zweitwohnungen verstehen. Zwar ist hier die übliche Normenhierarchie Verfassung-Gesetz-Verordnung im Verhältnis Verfassung-Gesetz auf den Kopf gestellt. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs erscheint es aber vertretbar, das geplante Verordnungsrecht zu Artikel 75b BV zugleich als Vollzugsrecht zu dem vom RPG angestrebten ausgewogenen Verhältnis von Erst- und Zweitwohnungen zu verstehen und es (auch) auf die Kompetenz des Bundesrates zum Vollzug der Gesetzgebung nach Artikel 182 Absatz 2 BV zu stützen.

Artikel 1 Geltungsbereich

Absatz 1

Aufgrund des Wortlauts von Artikel 75b BV müssten in einer Gemeinde sowohl die Verhältniszahlen der Zweitwohnungen zum Gesamtwohnungsbestand wie der Bruttogeschossfläche der Zweitwohnungen zu den Bruttogeschossflächen aller Wohnungen kleiner als zwanzig Prozent sein. In der Übergangsverordnung wird eine Einschränkung in dem Sinn vorgenommen, dass nur auf den Anteil der Zweitwohnungen am Gesamtwohnungsbestand fokussiert wird. Diese Lösung wird vorgeschlagen, da es keine Schweiz weit gültige Definition des Begriffs Bruttogeschossflächen gibt und im vorgegebenen engen Zeitrahmen auch nicht aufgezeigt werden konnte, wie eine praxistaugliche Erhebung der Bruttogeschossflächen bewerkstelligt werden könnte. Es scheint daher als sachgerecht, den Geltungsbereich der Übergangsverordnung über den Zweitwohnungsanteil zu definieren.

In der Verfassungsbestimmung wird der Begriff Wohneinheiten verwendet. Dieser Begriff könnte zu Missverständnissen führen, weshalb in der Übergangsverordnung der Begriff Wohnung verwendet wird. Was unter einer Wohnung zu zählen ist, wurde im Bereich der Statistik fachlich definiert. Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben.2

1 Artikel 8 Absatz 2 RPG soll nach der Botschaft durch die Kantone auf Stufe Richtplan und durch die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung vollzogen werden (vgl. Botschaft vom 4.7.2007, BBl 2007 5771f.), wobei allerdings Empfehlungen seitens der Bundesverwaltung im Sinn einer Vollzugshilfe in Aussicht gestellt wurden (vgl. Botschaft vom 4.7.2007, BBl 2007 5772, 5775).

2 Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung; Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen werden als Mehrfamilienhäuser erfasst. Es werden alle Wohnungen gezählt unabhängig davon, ob die Wohnung für Privat- oder Kollektivhaushalte bestimmt ist.