Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten
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heit. Im Vergleich zu einer engeren Definition des Begriffs erhöht sich der Anteil der Zweitwohnungen allerdings leicht.
Zu diesem weiten Zweitwohnungsbegriff gehören auch die Wohnungen für Wochenaufenthalter und von Firmen, die sie ihren Mitarbeitenden kurzfristig zur Verfügung stellen. Eine Ausnahme für diese Art von Wohnungen in der Übergangsverordnung so zu regeln, dass Missbräuche in erheblichem Ausmass verhindert werden könnten, war nicht möglich.
Artikel 4 Vermutung
Absatz 1
Es gibt heute keine landesweite Statistik, gestützt auf die eine genaue Ermittlung des Zweitwohnungsanteils in den Gemeinden erfolgen könnte. Das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) ermöglicht jedoch eine Annäherung. Vermutet wird, dass Wohnungen, die nicht dauernd bewohnt sind (d.h. denen im GWR keine Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt zugewiesen sind), potenzielle Zweitwohnungen sind5. Liegt in einer Gemeinde der Anteil der dauernd bewohnten Wohnungen bei mindestens 80 Prozent des Gesamtwohnungsbestandes, so dürfte der Zweitwohnungsanteil nicht über 20 Prozent liegen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Registerharmonisierung bis zum 31.12.2012 abgeschlossen zu haben, d.h. alle Personen ihren Wohnungen resp. Gebäuden zugewiesen zu haben. Genaue Zahlen dürften Ende 2013 vom Bundesamt für Statistik publiziert werden.
Auswertung GWR Stand vom 31.12.2011
• Ende 2011 hatten rund 90 Prozent aller Gemeinden mindestens 98 Prozent der Einwoh-
ner einer Wohnung zugewiesen
• Rund 1‘760 Gemeinden haben mindestens 80 Prozent dauernd bewohnte Wohnungen
• Rund 130 Gemeinden haben weniger als 80 Prozent dauernd bewohnte Wohnungen
(Anteil der zugewiesenen Personen < 98 Prozent)
• Rund 600 Gemeinden haben weniger als 80 Prozent dauernd bewohnte Wohnungen
(Anteil der zugewiesenen Personen > 98 Prozent)
Zu den Begriffen gemäss Registerharmonisierungsgesetz Artikel 3 (RHG, SR 431.02)
Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben.
Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs
5 Die Menge der Wohnungen, die nicht im Sinn des RHG als „dauernd bewohnt“ qualifiziert werden, deckt sich nicht mit der Menge der Zweitwohnungen im Sinn der Definition nach Art. 3 des vorliegenden Verordnungsentwurfs. Diese begriffliche Inkongruenz kann aber hingenommen werden. Wie Simulationen gezeigt haben, erlauben die im Sinn des RHG „dauernd bewohnten Wohnungen“ als statistische Datenbasis plausible indirekte Rückschlüsse auf die Zahl der Zweitwohnungen in einer Gemeinde. Der besonderen statistischen Ausgangslage wird so Rechnung getragen, dass der Rückschluss auf die Zahl der Zweitwohnungen als widerlegbare Vermutung konzipiert wird (vgl. auch Abs. 3).