Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten
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langen, dass Zweitwohnungen einem anerkannten Klassifikationssystem angeschlossen sind bzw. werden. Dazu gehört auch, dass die Wohnungen nicht individualisiert ausgestaltet sind. Ein geeignetes Klassifikationsinstrument hierfür ist die Ferienwohnungsklassifikation des Schweizer Tourismus-Verbandes. Es muss sich um Einliegerwohnungen handeln, die von der ortsansässigen Eigentümerfamilie tage- oder wochenweise an Gäste vermietet werden. Der Grund, weshalb nur die Ortsansässigen und nicht auch Nichtortsansässige die Möglichkeit erhalten sollen, dies Art von Ferienwohnungsvermietung zu betreiben, liegt darin, dass bei einer Einschränkung auf Ortsansässige das Missbrauchspotenzial praktisch ausgeschlossen werden kann und Ortsansässigen eine aktive Gastgeberrolle ermöglicht wird, da diese ja im selben Haus wohnen müssen.
Absatz 3
Rechtsänderungen (auch solche des Verfassungsrechts) führen nicht dazu, dass bestehende Sondernutzungspläne einfach aufgehoben werden. Diese gehören zu den Rechtsanwendungsakten. Werden sie nachträglich fehlerhaft, können sie unter Abwägung der Interessen (Durchsetzung des neuen Rechts vs. Vertrauensschutz) widerrufen und angepasst werden. Die Gewichtung des Vertrauensschutzes hängt vorwiegend von der Regelungsdichte des zu ändernden Plans ab: Wo ein Sondernutzungsplan projektbezogen die zugelassenen Bauten und Anlagen bis hin zu den Einzelheiten der architektonischen Gestaltung festgelegt hat und in einem Verfahren erlassen wurde, welches Betroffenen Mitwirkungsrechte garantiert, erlangt er eine materielle Bedeutung, die einer Baubewilligung sehr nahe kommt. Der hohe Detaillierungsgrad von solchen Sondernutzungsplänen hat Lehre und Bundesgericht daher veranlasst, ihnen materiellrechtlich die Bedeutung eines baurechtlichen Vorentscheids einzuräumen. Es besteht deshalb mit anderen Worten ein aus dem Vertrauensschutz abgeleiteter Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Artikel 75b BV hat daran, zumindest wenn man ihn in Konkordanz mit Artikel 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) auslegt, nichts geändert.
Artikel 6 Anmerkung im Grundbuch und Eröffnung
Absatz 1
Die direkte Verpflichtung der Baubewilligungsbehörden, in der Baubewilligung die bewilligte Nutzung als jene für eine Erstwohnung oder für eine andere nicht unter das Zweitwohnungsbauverbot fallende Wohnung festzulegen, wird in dieser Verordnung im Sinn einer Vollzugshilfe aufgenommen. Sie begründet nicht selbst die Nutzungsbeschränkungen, sondern soll Transparenz schaffen und damit den Vollzug von Art. 75b BV und seiner Übergangsbestimmungen unterstützen. Die Nutzungsbeschränkungen selbst ergeben sich vielmehr aus Art. 75b Abs. 1 BV und ab 1. Januar des nächsten Jahres auch aus Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zu Art. 75b BV. Die Anmerkung im Grundbuch dient ebenso der Transparenz über den Vollzug. Sie hat – wie Anmerkungen im Grundbuch allgemein – bloss deklaratorischen Charakter.
Absatz 2
Die Eröffnungspflicht erfasst nur Bewilligungen, welche die Baubewilligungsbehörde erteilt hat, weil nach ihrer Beurteilung Garantie dafür besteht, dass die neu zu erstellenden Wohnungen qualifiziert touristisch bewirtschaftet werden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b dieser Verordnung. Es geht also um den sensiblen Bereich des Neubaus einer