Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Zweistufige Umsetzung von Artikel 75b BV

Der neue Artikel 75b BV beschränkt den „Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde (...) auf höchstens 20 Prozent“. Für die Umsetzung von Artikel 75b BV ist ein zweistufiges Vorgehen vorgesehen: Zuerst soll eine Verordnung des Bundesrates rasch zur Klärung der drängendsten Fragen, vor allem bezüglich des Begriffs der Zweitwohnung und des Übergangsrechts, erlassen werden und anschliessend ein Gesetz.

Nach Artikel 195 BV tritt eine Verfassungsänderung an dem Tag in Kraft, an dem sie von Volk und Ständen angenommen wird. Soweit Artikel 75b BV und seine Übergangsbestimmungen direkte Rechtswirkungen entfalten, bestehen diese unabhängig von der Publikation der neuen Bestimmungen in der Amtlichen Sammlung (AS), da Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) nicht für Verfassungsänderungen gelten: „Die erst nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch den Bundesrat in der AS stattfindende Veröffentlichung hindert den Eintritt der vollen Rechtsverbindlichkeit der neuen Verfassungsbestimmung somit nicht“ (vgl. Botschaft vom 22.10.2003 zum Publikationsgesetz, BBl 2003 7729).

Zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Artikel 75b BV geht davon aus, dass es für die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen Ausführungsrecht braucht. Dies ergibt sich namentlich aus Artikel 75b Absatz 2 BV, mit welchem dem Gesetzgeber ein diesbezüglicher Auftrag erteilt wird, und aus Artikel 197 Ziffer 8 Absatz 1 BV, der den Erlass einer entsprechenden Gesetzgebung bzw. von Ausführungsbestimmungen voraussetzt. Artikel 75b BV geht dem Wortlaut nach auch davon aus, dass innerhalb von zwei Jahren ein Gesetz in Kraft tritt (wobei subsidiär für den Fall, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen kein Gesetz in Kraft getreten ist, der Bundesrat mit dem Erlass des Ausführungsrechts beauftragt wird). Auch wenn Absatz 1 von Artikel 197 Ziffer 8 BV zwei Jahre Zeit bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes einräumt, darf Artikel 75b BV nicht so verstanden werden, dass bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsrechts bzw. während maximal zwei Jahren ab Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen das bisherige Recht weitergilt. Dies ergibt sich aus Absatz 2 von Artikel 197 Ziffer 8 BV, der Baubewilligungen, die ab dem 1. Januar des auf die Annahme der neuen Verfassungsbestimmung folgenden Jahres erteilt werden, für nichtig erklärt. Da die Nichtigkeit sehr einschneidend ist, gibt es ein legitimes Bedürfnis, einheitlich durch den Bund bereits während der ersten zwei Jahre nach Annahme von Artikel 75b BV für die Zeit bis zum Erlass des Ausführungsgesetzes zu klären, welche Fälle von Baubewilligungen überhaupt von Artikel 75b BV und damit auch von der Nichtigkeitsfolge erfasst sind und welche nicht. Es erscheint so gesehen vertretbar, den Auftrag des Bundesrates zum „Vollzug der Gesetzgebung“ nach Artikel 182 Absatz 2 BV hier heranzuziehen und den Bundesrat gestützt darauf für zuständig zu erachten, Verordnungsrecht zur Klärung des Anwendungsbereichs von Artikel 75b BV während der ersten zwei Jahre nach Annahme von Artikel 75b BV für die Zeit bis zum Erlass des Ausführungsgesetzes zu erlassen.