Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
Flaschen und Druckfässer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie mit einer Sprühausrüstung, wie einem Schlauch und einem Handrohr, verbunden sind.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 89 Für die UN-Nummern 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 verwendete nicht nachfüllbare
Flaschen dürfen ungeachtet des Unterabschnitts 4.1.6.9 b) einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern dividiert durch den in bar ausgedrückten Prüfdruck haben, vorausgesetzt, die Fassungsraum- und Druckbeschränkungen der Baunorm entsprechen der Norm ISO 11118:1999, die den höchsten Fassungsraum auf 50 Liter beschränkt.
P 207 VERPACKUNGSANWEISUNG P 207
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
a) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
b) Starre Außenverpackungen mit folgender höchstzulässiger Nettomasse:
aus Pappe 55 kg
aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg
Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden.
Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 87 Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert
werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 1950 dürfen bei der Beförderung als ge-
schlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:
Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.
" ENTWURF
P 301 Im ersten Unterabsatz des Absatzes (1) "Aluminiumdruckbehälter, der" ändern in:
"Aluminiumdruckgefäß, das".
Im zweiten Unterabsatz des Absatzes (1) "dieses Behälters" ändern in: