Vorlage ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten

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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1

"dieses Gefäßes".

Im dritten Unterabsatz des Absatzes (1) "Der Außenbehälter" ändern in:

"Das Außengefäß".

Der vierte Unterabsatz des Absatzes (1) erhält folgenden Wortlaut:

"Jedes Gefäß muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden; es darf nicht undicht sein."

Im ersten Unterabsatz des Absatzes (2) "Aluminiumdruckbehälter" ändern in:

"Aluminiumdruckgefäß".

Im zweiten Unterabsatz des Absatzes (2) "dieses Behälters" ändern in:

"dieses Gefäßes".

Im dritten Unterabsatz des Absatzes (2) "Der Druckbehälter" ändern in:

"Das Druckgefäß".

Im vierten Unterabsatz "Jeder Behälter" ändern in:

"Jedes Gefäß".

P 302 erhält folgenden Wortlaut:

"

P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG P 302

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269.

Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Außenverpackungen:

Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),

Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

Innenverpackungen:

Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein.

Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein.

Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander.

ENTWURF

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen.

"

P 400 Der Absatz (2) erhält am Anfang folgenden Wortlaut: