Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
P 201 VERPACKUNGSANWEISUNG P 201
Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummern 3167, 3168 und 3169.
Folgende Verpackungen sind zugelassen:
(1) Flaschen und Gasgefäße, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung den von der zuständi-
gen Behörde festgelegten Vorschriften entsprechen.
(2) Folgende zusammengesetzte Verpackungen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Ab-
schnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Außenverpackungen:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).
Innenverpackungen:
a) für nicht giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 5 Litern je Versandstück;
b) für giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von einem Liter je Versandstück.
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.
"
P 203 Unter "Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter" folgenden neuen Absatz hin-
zufügen:
"(8) Wiederkehrende Prüfung
Die wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen gemäß Absatz 6.2.1.6.3 muss spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden."
P 206 wird zu P 208.
Neue Verpackungsanweisungen mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
P 206 VERPACKUNGSANWEISUNG P 206
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505.
Soweit im ADR nichts anderes angegeben ist, sind Flaschen und Druckfässer, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, zugelassen.
(1) Die besonderen Vorschriften für das Verpacken in Abschnitt 4.1.6 sind einzuhalten.
(2) Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beträgt 5 Jahre.
(3) Flaschen und Druckfässer müssen so gefüllt werden, dass bei 50 °C die nicht gasförmige
Phase nicht mehr als 95 % ihres mit Wasser ausgeliterten Fassungsraumes einnimmt und sie bei 60 °C nicht vollständig gefüllt sind. In gefülltem Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck der Flaschen oder Druckfässer nicht übersteigen. Die DampfdrückeENTWURF und Volumenausdehnungen aller Stoffe in den Flaschen oder Druckfässern müssen berücksichtigt werden.
(4) Der Mindestprüfdruck muss dem in der Verpackungsanweisung P 200 für das Treibmittel
angegebenen Prüfdruck entsprechen, darf jedoch nicht geringer als 20 bar sein.