Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
jedoch nach den in der Zulassung des IBC festgelegten Regeln durchgeführt werden."
6.5.2.1.1 In Absatz a) am Ende des zweiten Halbsatzes einen Verweis auf Fußnote 1 auf-
nehmen. Der Text der Fußnote erhält folgenden Wortlaut:
"1 Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen."
In Absatz e) wird die Fußnote 1) zu Fußnote 2).
6.5.2.2.2 Die Symbole wie folgt ersetzen:
"
... kg max
◄Mindestabmessung 100 mm► ◄Mindestabmessung 100 mm►
IBC, der gestapelt werden kann IBC, der NICHT gestapelt werden kann "
6.5.6.2.1 "Unterabschnitten 6.5.6.5 bis 6.5.6.13" ändern in:
"Unterabschnitten 6.5.6.4 bis 6.5.6.13".
6.5.6.3.5 Im ersten Unterabsatz "Unterabschnitt 4.1.1.19" ändern in:
"Unterabschnitt 4.1.1.21".
6.5.6.3.6 Im letzten Satz "Absatz 4.1.1.19.2" ändern in:
"Absatz 4.1.1.21.2".
Kapitel 6.6
6.6.3.1 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Grundkennzeichnung: Jede Großverpackung, die für eine Verwendung gemäß den Vorschriften des ADR gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen mit einer Zeichenhöhe von mindestens 12 mm muss folgende Angaben umfassen:"
In Absatz a) am Ende des zweiten Halbsatzes einen Verweis auf Fußnote 1) aufnehmen. Der Text der Fußnote erhält folgenden Wortlaut:
ENTWURF
1)Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für "
andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen."
In Absatz e) wird die Fußnote 1) zu Fußnote 2).