Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/112: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) · 15 Seiten

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In Artikel 3a Absatz 2 MetG werden allgemein Dienstleistungen erwähnt, welche der Bundesrat als gebührenpflichtig erklären kann. Gestützt auf Artikel 46a RVOG ist anerkannt, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe eine Gebühr für konkrete Dienstleistungen einführen kann, wenn sich die staatliche Leistung genügend klar der gebührenpflichtigen Person zurechnen lässt und somit ein genügender Verursacherzusammenhang gegeben 36

ist . Da es sich auch bei den Gebühren gemäss Artikel 3a Absatz 2 MetG in erster Linie um Bearbeitungsgebühren nach Aufwand aufgrund einer konkreten Nachfrage handelt, ist der Verursacherzusammenhang ohne weiteres gegeben und der Bundesrat unter Beachtung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips befugt, gewisse Dienstleistungen der MeteoSchweiz als gebührenpflichtig zu bezeichnen. Gleiches gilt für allfällige Benützungsgebühren für Daten und Informationen sowie für von MeteoSchweiz entwickelte Software (vgl. Ziffer 2). Die Delegation an den Bundesrat zur genaueren Bestimmung der gebührenpflichtigen Dienstleistungen erweist sich deshalb als sinnvoll, weil die technische Entwicklung namentlich in Bezug auf die Datenübermittlung sehr stark im Fluss ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich bereits in wenigen Jahren wieder neue technische Möglichkeiten für die Zustellung der Daten und Informationen ergeben.

Bei den Benützungsgebühren geht es sodann um Nutzungsgebühren insbesondere für die Nutzung von Daten und Informationen, für welche aus einer anderweitigen Verpflichtung der MeteoSchweiz Gebühren erhoben werden müssen (z.B. Daten über die MeteoSchweiz nicht oder nicht allein verfügen kann). Aus diesem Grund besteht auch in dieser Hinsicht ein Bedürfnis an Flexibilität, die vom Gesetz im formellen Sinn nicht gewährleistet werden kann und eine Delegation an den Bundesrat rechtfertigt.

5.5 Inkraftsetzung

Da, wie bereits erwähnt (Ziffer 1.6), die gebührenfreien Daten über ein Portal erschlossen werden sollen, kann der Bundesrat das Gesetz in Kraft setzen, wenn die zugehörige Infrastruktur gemäss den Anforderungen der meteorologischen und klimatologischen Daten zur Verfügung steht und die entsprechenden Nutzungsbestimmungen feststehen. Dies sollte gemäss aktuellem Stand des OGD-Projektes Anfangs 2016 der Fall sein. Sollte sich die Realisierung erheblich verzögern, wird MeteoSchweiz innerhalb eines Jahres eine der vorgesehenen alternativen Lösungen realisieren (siehe Ziffer 1.6). Abhängig von der technischen Umsetzung muss die Gesetzesbestimmung eventuell gestaffelt in Kraft gesetzt werden, sollte der grosse Datenumfang in Etappen bereitgestellt werden müssen.

36 Braunschweig, Thomas 2005, S. 23 MetG_Erl_Bericht_für Vernehmlassung.docx 14/15