Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/112: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) · 15 Seiten

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Mit der Verbreitung der Daten über eine öffentlich zugängliche Infrastruktur via OGD-Portal schafft MeteoSchweiz für die Distribution einen neuen Hauptkanal. Wurden bisher Lieferungen zu den Kunden vor allem gesendet (‚push‘), wird neu der Zugriff in einem offenen (nicht-proprietären), maschinenlesbaren Format bereitgestellt (‚pull‘). Beim Bezug via Portal fallen keine Gebühren an. Solche werden nur erhoben, wenn neu gebührenfreie Daten analog zu den heutigen Strukturen aktiv geliefert werden müssen. Bei einem weiterhin flächendeckenden Einsatz solcher ‚push’-Lösungen würden allerdings erhebliche personelle Ressourcen bei MeteoSchweiz gebunden. Erfahrungen im Ausland bei der Realisierung der Datenliberalisierung haben gezeigt,

dass die Nachfrage bei der Öffnung sprunghaft ansteigt. Diese Nachfragesteigerung könnte MeteoSchweiz mit den heutigen Strukturen nicht befriedigend bewältigen. Eine adäquate neue Lösung in Form einer leistungsstarken, via OGD-Portal erschlossenen Infrastruktur ist daher unumgänglich.

Ziel ist es, die Datenliberalisierung im Verlaufe 2016 in Kraft zu setzen (siehe Ziffer 5.5). Im Sinn der OGD-Strategie und gemäss Erfahrungen im Ausland (siehe Ziffer 1.5) ist zudem von einer etappierten Freigabe der Datenbestände im Abstand einiger Monate auszugehen.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Durch den Erlass der Änderung des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) kann die

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Motion UREK-N vom 3. April 2012 «Rechtliche Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Meteodaten (Open-Government-Data-Prinzip)» als erledigt abgeschrieben werden.

2 Erläuterungen zu den Bestimmungen

Das geltende MetG stützt sich noch auf die Bundesverfassung von 1874 ab. Die beantragte Teilrevision soll zum Anlass genommen werden, den Ingress so zu ändern, dass die komptenzbegründenden Normen der Bundesverfassung vom 18. April 199912 (BV) angerufen werden. Es sind dies Artikel 64, 74, 76 Absätze 2 und 3, 87, 118 Absatz 2 Buchstabe c und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Das MetG ist mit einem neuen Artikel 3a zu ergänzen.

Artikel 3a Absatz 1

In Absatz 1 wird umschrieben, welche meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen (Daten und Informationen) vom Bundesamt gebührenfrei zugänglich gemacht werden. Dabei handelt es sich um solche, die im allgemeinen Interesse liegen und an welchen ein breites öffentliches Interesse besteht (vgl. auch Abs. 2).

Daten

Unter Daten versteht man das direkte oder technisch aufbereitete Ergebnis einer meteorologischen Messung, Beobachtung oder Simulation. Unter technischer Aufbereitung werden in diesem Zusammenhang Aggregierungen, statistische Ableitungen, räumliche Interpolationen oder grafische Darstellungen (Verläufe, Rastergrafiken) verstanden.

Die nach Artikel 1 Buchstabe a MetG erhobenen Daten sind für die Nutzer und Nutzerinnen gebührenfrei.

Die für die Freigabe vorgesehenen Datentypen umfassen Bodenstationsdaten, Profildaten der Atmosphäre, Ergebnisse der Vorhersagemodelle, Radar- und Gitterdaten. Darin enthalten sind alle Stationen, Parameter, Zeitauflösungen, Zeitperioden oder Bearbeitungsstufen, die standardmässig im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 MetG erfasst und berechnet werden.

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