Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/112: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) · 15 Seiten
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Daten, über die MeteoSchweiz nicht die Hoheit besitzt oder die in spezifischen Projekten mit externen Partnern entwickelt wurden (gemeinsame Datenhoheit), können je nach Vereinbarungen zwischen den Dateneignern ebenfalls gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden wie beispielsweise Daten aus einer internationalen Zusammenarbeit (vgl. Art. 1 Bst. b MetG).
Gebührenfreie Informationen
Informationen sind Dienstleistungen, die mit meteorologischem und/oder klimatologischem Wissen auf der Basis von Daten erzeugt werden und gegenüber diesen einen Mehrwert darstellen.
MeteoSchweiz stellt im Grundangebot eine standardisierte Palette von Wetter- und Klimainformationen von allgemeinem Interesse bereit (Art. 1 Bst. h MetG). Die gebührenfreien Informationen beinhalten meteorologische Daten in aufbereiteter Form zum unmittelbaren Gebrauch durch die Nutzerinnen und Nutzer und sind ohne spezielle Vorkenntnisse für verschiedene Bedürfnisse anwendbar. Dazu gehören ausformulierte oder grafisch aufbereitete Vorhersagen in angemessener regionaler Detaillierung und über alle Zeitbereiche, biometeorologische Vorhersagen (z.B. über den Pollenflug), Informationen zu besonderen Ereignissen, Bulletins mit aktuellen Messwerten und Beobachtungen, klimatologische Informationen wie Kurzinformationen zum vergangenen Wetter (z.B. Monats- und Jahresbulletins), statistische Auswertungen zu Wetter und Klima, Informationen zur Klimaänderung sowie Klimaberichte und Ähnliches.
Warnungen im Besonderen
MeteoSchweiz hat die Aufgabe, bei gefährlichen Wetterereignissen die Behörden und die Bevölkerung zu warnen (Art. 1 Bst. c MetG). Gefährliche Wetterereignisse umfassen Sturm, Gewitter und Hagel, Starkregen, Schneefall, verbreitet Eisbildung an der Erdoberfläche z.B. durch gefrierenden Regen, Hitze- und Kältewellen. Die Warnungen werden in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch herausgegeben und erfassen das gesamte Gebiet der Schweiz.
Die Weitergabe der Warnungen aller Stufen an die Behörden wird wie bisher über die geschützten Vermittlungskanäle der Nationalen Alarmzentrale sichergestellt. Bei grosser und sehr grosser Gefahr können die Warnungen der Stufe 4 und 5 (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über die Warnung und Alarmierung vom 18.
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August 2010 ) gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen
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und Artikel 9 Absatz 1 Bst. b der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 auch über die verbreitungspflichtigen Medien aktiv an die Bevölkerung vermittelt werden.
Ausserhalb der geschützten Vermittlungskanäle und der Verbreitung über Radio und Fernsehen können die Warnungen aller Stufen Interessierten über zeitgemässe elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, Mobile Apps etc.) gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Gebührenfreie Verbreitung über elektronische Medien
Die elektronischen Medien gemäss Absatz 1 umfassen nach der aktuellen Technologie insbesondere ein Daten-Portal, das Internet oder Mobile Apps.
Die Daten werden nach Möglichkeit via das in Ziffer 1.6 erwähnte OGD-Portal erschlossen und bereitgestellt, die Informationen vorwiegend auf dem Internet und/oder Mobile Apps. Die letzteren können aber auch z.B. in Printpublikationen von MeteoSchweiz gebührenfrei verbreitet werden.
Artikel 3a Absatz 2
Absatz 2 enthält eine Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat. Dieser richtet sich bei der Regelung der Gebühren nach Artikel 46a des Regierungs-und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 (RVOG) (siehe Ziffer 5.4). Er wird gemäss den nachfolgenden Ausführungen zu bestimmen haben, für welche weiteren
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